Ich habe heute als Drittschuldner eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der Krankenkasse einer Angestellten bekommen und bin ja jetzt verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Da ich damit noch nie zu tun hatte, bin ich unsicher wie sie richtig auszufüllen ist. Bezüglich der Berechnung gibt es keine Probleme, da sie nur teilzeit beschäfigt ist und somit weit unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.
Hier findet ihr die Erklärung.
Unklar sind mir vor allem Punkt 1 und nachfolgend dazu Punkt 2.
Ich denke, dass ich die Forderung kompett anerkennen muss (ich schulde ihr ja schließlich ihr Gehalt), aber wie muss ich dann den Punkt "Zahlung" ausfüllen? Es wird ja trotzdem kein Geld an die KK fließen, da die Angestellte unterhalb der Freigrenzen liegt.
Wie sieht es aus, wenn sich das Gehalt ändert? Bin ich dazu verpflichtet die Pfändung nachzuhalten und gegebenenfalls Beträge abzuführen, oder ist sie für mich erst einmal erledigt, wenn sie in Leere gelaufen ist?
Gruß
Connlon
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Drittschuldnererklärung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Du kannst das selber formulieren und muss das nicht ausfüllen.
Schreibe einfach
quote:
dass sie nur teilzeit beschäfigt ist und somit weit unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.
Bruttoeinkommen angeben, sowie ob noch Vorpfändungen vorliegen oder nicht.
Datum, Unterschrift.
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Pkt. 2) erledigt sich, da die Arbeitnehmerin lediglich über Einkünfte unterhalb des Pfändungsfreibetrages verfügt.
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Bekomme ich von der Krankenkasse eine Nachricht, wenn die Pfändung aufgehoben wird?
Die Mitarbeiterin wird im Dezember voraussichtlich mehr arbeiten und könnte somit vielleicht über den Freibetrag kommen.
Gruß
Connlon
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Schreib einfach, dass Du die Forderung anerkennst und zur Zahlung bereit bist, sofern pfändbare Beträge zur Verfügung stehen und nicht von vorrangigen Gläubigern beansprucht werden (es könnte ja sein, dass es eine Abtretung des pfändbaren Betrages gibt, die Dir noch nicht bekannt ist).
Außerdem musst Du angeben, ob andere Gläubiger Ansprüche an die gepfändete Forderung haben (z.B. Abtretungen oder wenn Du als Arbeitgeber eigene Forderungen gegen den Arbeitnehmer hast) und ob die Forderung bereits zugunsten anderer Gläubiger gepfändet ist (was wohl nicht der Fall ist).
Über den tatsächlichen Wortlaut des § 840 ZPO
brauchst Du keine Angaben zu machen, weil das im Gesetz nicht gefordert wird.
Du musst in der Folgezeit die Pfändung so lange beachten, bis sie aufgehoben wurde. Das heißt, dass Du jeden Monat überprüfen musst, ob pfändbare Beträge anfallen.
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-- Editiert herb53 am 11.11.2012 10:54
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