Drittschuldner zahlt an Falschen u. fordert zurück

24. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Drittschuldner zahlt an Falschen u. fordert zurück

A hat durch Abtretung ein Umsatzsteuerguthaben vom Finanzamt des Schuldners B ausbezahlt bekommen.

Nun gut 1,5 Jahre später teilt das Finanzamt mit, dass zum damaligen Zeitpunkt ein gültiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner der 4 Monate vor der Abtretung einging vorlag.

Das Finanzamt stellt nun fest, dass Sie damals einen Fehler gemacht haben, und fordern die komplette Summe zurück.

Geht sowas ??
Wenn der Drittschuldner an den Falschen zahlt, ist das doch dessen Problem oder?

Wie ist hier die Gesetzeslage?

Wie sieht es generell aus, wenn ein Drittschuldner an den Falschen zahlt, hat er dann einen Schadensersatzanspruch gegenüber irgendjemanden (hier zb: an A oder B)?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Drittschuldner hat immer einen Rückzahlungsanspruch, da der vermeintliche Gläubiger die Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten hat; § 812 BGB . Zahl der vermeintliche Gläubiger nicht zurück, wird er vom Drittschuldner verklagt oder - im Falle des Finanzamts - erhält einen Rückforderungsbescheid (Im Steuerrecht richtet sich die Rückforderung nicht nach § 812 BGB sondern nach der Abgabenordnung).

Das ist - selbst wenn allein der Drittschuldner einen Fehler gemacht hat - auch nicht ungerecht, denn der vermeintliche Gläubiger hätte die Zahlung bei rechtmäßigem Handeln ja nie erhalten.

Stellen Sie sich vor, Sie wollen 10,- € überweisen. Aufgrund eines Kommafehlers überweisen Sie aber 1.000,- €. Der glückliche Zahlungsempfänger kann dann auch nicht die Rückzahlung von 990,- € mit dem Argument verweigern, dass das Ganze Ihr persönliches Pech sei und Sie halt besser hätten aufpassen müssen.

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#2
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke für die Antwort, dachte mir schon das das Ganze in §§ 119 u. 812 BGB geregelt ist.

Nur zum besserem Verständnis:
Der Fall läge genauso, wenn das Finanzamt an Schuldner B gezahlt hätte?
Er hätte dann auch einen Rückforderungsbescheid bekommen u. bei Nichtzahlung würde es Vollstreckungsversuche geben, richtig?


-- Editiert von tom2143 am 24.02.2009 23:18

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Zu Ihren Fragen und zur Sache noch ein paar Hinweise:

1.)
Hatte das Finanzamt versehentlich an B ausgezahlt, könnte es auch von diesem Rückzahlung per Rückforderungsbescheid verlangen. In der Regel versuchen die Finanzämter die Rückzahlung durch formloses Schreiben zu erreichen. Wenn sich der Zahlungsempfänger weigert, folgt ein Rückforderungsbescheid, der auch Grundlage für die Vollstreckung ist. Gegen den Rückforderungsbescheid stehend dem Zahlungsempfänger aller Rechtsmittel nach der Abgabenordnung (AO) zu. Allein das Argument, dass Finanzamt sei an der fehlerhaften Auszahlung selber schuld, kann aber dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Hier gilt:
Wer einmal einen Fehler gemacht hat, der begeht einen zweiten, wenn er den ersten Fehler nicht korrigiert. die Abgabenordnung gibt dem Finanzamt das hierzu erforderliche Handwerkszeug.

2.)
Ich habe gestern die Parallele zu § 812 BGB gezogen und hierzu ein Beispiel gebracht, weil ich die entsprechende Regelung der Abgabenordnung so spät abends nicht raussuchen wollte. Sie findet sich in § 37 Abs. 2 AO (http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=113&paid=37)

Die Sache ist nicht ganz so wie bei § 812 BGB . In der Kommentierung wird sogar geschrieben, dass ein Vergleich mit zivilrechtlichen Vorschriften nicht möglich sei. Dies ist allerdings – bevor Sie jetzt jubeln – leider nicht zum Vorteil des Zahlungsempfängers. Gemeint ist nämlich, dass sich der Zahlungsempfänger, anders als im Zivilrecht, nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 BGB ) berufen kann. Möglich bleibt allerdings eine Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Dazu aber müsste das Finanzamt mehr getan haben, als „nur“ falsch aufzuzahlen.

3.)
Sicherlich haben Sie inzwischen am ende von § 37 Abs. 2 AO gelesen, dass „im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner“ richtet. Entscheidend ist hier aber das Wort „auch“. Es ist nicht ermessensfehlerhaft wenn sich das Finanzamt an den Zahlungsempfänger wendet. Vielmehr soll durch diesen Satz im umgekehrten Fall sichergestellt werden, dass sich dass Finanzamt sogar auch an den Abtretenden wenden kann, etwa weil beim Zahlungsempfänger die Vollstreckung ins Leere gelaufen ist.

4.)
Ihre eigne Auffassung können Sie im – zunächst – kostenfreien Rechtsbehelfsverfahren überprüfen lassen. Wenn nicht bereits ein Rückforderungsbescheid vorliegt, bitten Sie um Erlass eines solchen Bescheids. Dagegen können Sie Einspruch einlegen über den mit klagefähigem Bescheid entschieden wird. Der Einspruch hindert die Vollstreckung aber nicht. Dazu müssten Sie auch noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Die Erfolgsaussichten für einen solchen Antrag halte ich für gering.

Das Einspruchsverfahren kostet nichts (solange Sie sich nicht von Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen). Erst im Klageverfahren müssen Sie zahlen; auch dort besteht aber kein Anwaltszwang

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#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Ali Baba

Wenn zuvor gepfändet war, dann konnte danach nicht mehr wirksam abgetreten werden. Die Abtretung war also unwirksam, d.h. der Rechtsgrund fehlt.

Wenn der Fragesteller dies nicht glaubt, dann kann er sich dieses - wie oben unter 4.) beschrieben - im Rechtsbehalfsverfahren erklären lassen.



-- Editiert von Mausi1939 am 25.02.2009 22:02

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke für Ihre ausführlichen Beiträge, die haben mir sehr geholfen!
Ich bin mir mittlerweile auch der Meinung, dass das FA richtig handelt.

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