Dringende Frage - Erbausschlagung f. Minderjährige

7. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Nutzer201107
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dringende Frage - Erbausschlagung f. Minderjährige

Guten Tag,

man stelle sich folgende Situation vor:
Person A hat ein 6 Monate altes Kind mit Person B, die beiden wohnen zusammen. Der Onkel C von Person A (kaum bekannt, nur sehr wenig gesehen, ansonsten auch keinerlei Kontakt zur weiteren Familie) verstirbt bevor das Kind von A und B geboren wird (4 Tage vor Geburt).

A wird vom Amtsgericht angeschrieben, dass C verstorben ist und A laut gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist. A schlägt die Erbschaft für sich und das Kind aus. Da aber B Mitsorgeberechtigt ist, wird B ebenfalls nach wenigen Tagen vom Amtsgericht angeschrieben, dass das Kind nun Erbe geworden ist und die Erbschaft ausgeschlagen werden kann.

B würde das Ganze auch tun, jedoch ist B seit ca. 2 Jahren erkrankt, hat weder einen gültigen Personalausweis, noch kann B einen Notar oder das Gericht aufsuchen um die Erbschaft auszuschlagen.

A erkundigt sich beim Amtsgericht, welche Möglichkeiten es im Falle einer Krankheit gibt. Das Amtsgericht besteht natürlich auf die üblichen Fristen, B kommt weder an einen Personalausweis oder Pass, kann also die Erbschaft nicht ausschlagen, da kein (!) Notar die Unterschrift ohne gültiges Ausweisdokument beglaubigen will. Auch das Amtsgericht ist nach telefonischer Auskunft nicht bereit, eine Ausschlagungserklärung ohne gültigen Personalausweis anzunehmen. Somit wird das Kind von A und B Erbe.

Nun die Frage, da sich B immer noch nicht auf dem Wege der Gesundung befindet, welche Möglichkeiten gibt es, um die Erbschaft nachträglich auszuschlagen und/oder anzufechten? Oder bleibt für A und B nur noch die Nachlassinsolvenz (der Nachlass soll überschuldet sein)?

Vielen Dank für's Lesen und eventuelle Antworten...



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Auf jeden Fall sollte zur Vermeidung weiterer derartiger Situationen eine Betreuung für B eingerichtet werden, die die Vertretung für B im Ernstfall übernehmen kann. Das Amtsgericht hilft da weiter.

Ein Anwalt tut Not, ist das Einkommen gering, besteht Anspruch auf Beratungshilfe. Den Beratungsschein erhält man bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.




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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Notar macht auch Hausbesuche und wahrscheinlich reicht auch ein abgelaufener Personalausweis aus, um sich ausweisen zu können. Der Notar muss die Person eindeutig identifizieren können. Auf die formelle Gültigkeit des vorgelegten Dokumentes kommt es nicht an.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wäre ja noch die Möglichkeit, wenn A + B nicht verheiratet sind, das A das alleinige Sorgerecht beantragt. Eventuell noch einmal mit dem Vormundschaftsgericht sprechen, was man noch tun kann.

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3x Hilfreiche Antwort

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