Dreijährige Kündigungsfrist für Arbeitnehmer zu lang

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BAG sieht unangemessene Benachteiligung

Bezüglich der Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sieht das Gesetz grundsätzlich nur zu Lasten des Arbeitgebers eine Verlängerung der Kündigungsfrist vor. § 622 BGB knüpft diese Verlängerung an die Beschäftigungsdauer.

Kündigungsfrist kann durch arbeitsvertragliche Regelung auch für Arbeitnehmer gelten

In der Praxis ist es allerdings nicht unüblich, dass der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, wonach jede Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten soll. Eine solche Regelung ist auch zulässig und dient der Waffengleichheit.

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Ein Arbeitgeber hatte dies nun jedoch übertrieben. Er vereinbarte mit seinem Arbeitnehmer nicht nur eine Gehaltserhöhung, sondern in diesem Zusammenhang auch gleich eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende.

Dreijährige Kündigungsfrist macht eine andere Beschäftigung unmöglich

Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Diese Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Mit einer solchen Kündigungsfrist wird es für den Arbeitnehmer nahezu unmöglich eine andere Beschäftigung zu finden.

BAG, Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16

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