Dreidimensionale Rechnung

15. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
rantipisa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dreidimensionale Rechnung

Hallo,

Ich habe mal eine ganze doofe und außergewöhnliche Frage.

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass Rechnungen in 2-Dimensionaler Form verfasst werden müssen, wie es bei der Papierform der Fall wäre, oder dürfte man auch 3-Dimensionale Rechnungen ausstellen, also z.B eingraviert in einen Holzblock oder sowas? Die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens sei mal dahingestellt, aber wäre das rein theoretisch erlaubt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zunächst mal: auch wenn es dich vielleicht überrascht, auch Papier ist dreidimensional. Echte zweidimensionale Objekte gibt es außerhalb der gedanklichen Idealisierung nur in einigen physikalischen Theorien.

Zitat:
dürfte man auch 3-Dimensionale Rechnungen ausstellen, also z.B eingraviert in einen Holzblock oder sowas


Es ist dir nicht gesetzlich verboten. Sofern allerdings ein gesetzlicher/vertraglicher Anspruch auf eine Rechnung/Quittung besteht, kann man diesen nur in verkehrsüblicher Form erfüllen (außer man hat mit der Gegenseite etwas anderes wirksam vereinbart).
Das gleiche gilt bei Fehlen einer solchen Pflicht aber in der Regel auch.
Alles andere würde im übrigen auch gegen §226 BGB verstoßen (wenn der einzige offenkundige Sinn sein kann, den Rechnungsempfänger zu schikanieren).
Ansonsten könnte ich eine Rechnung in einen 50-Kubikmeter-Granitblock meißeln, dir liefern und du hast dann das Problem mit der Entsorgung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
und du hast dann das Problem mit der Entsorgung.

Um die Entsoregung würde ich mir erstmal keine Sorgen machen.
Nur wie bekomme ich das Ding in den Aktenschrank, wegen der 10jährigen Aufbewahrungsfrist? :grins:



Zitat (von BigiBigiBigi):
kann man diesen nur in verkehrsüblicher Form erfüllen

Zitat (von BigiBigiBigi):
Alles andere würde im übrigen auch gegen §226 BGB verstoßen

Sehe ich jetzt nicht so streng. Es dürfte hier schon darauf ankommen wie stark die Abweichung vom "üblichen" ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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