Doppelpass Legitim? TR DE

24. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
chilla838
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Doppelpass Legitim? TR DE

Hallo liebe 123Rechtler,

Ich hätte da eine spezielle Frage und bin bei google auf keine zufriedenstellende Antwort gestoßen.

Wie im Betreff ersichtlich, geht es um die Doppelpass Regelung.

Die Fakten sind folgende:

Ich bin 1990 in Düsseldorf geboren,
Von der Geburt an war ich Türkischer Staatsbürger.
1995 haben meine Eltern für mich den Austritt aus der Staatsbürgerschaft eingeleitet.
1996 bin ich in Deutschland eingebürgert worden.
1997 Wurde die Türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgenommen (auf Wunsch meiner Eltern)

Bis 2016 hatte ich meinen Hauptwohnsitz in Deutschland und habe das Abitur und Zivildienst absolviert.
Nun bin ich in die Türkei ausgewandert und bin mit einigen Problemen konfrontiert.

Undzwar möchte ich meinen Reisepass erneuern. Da ich keinen Hauptwohnsitz in Deutschland mehr habe muss ich das über das Konsulat regeln und das deutsche Konsulat möchte einige Dokumente von mir, welche zeigen dass ich gleichzeitig türkischer Staatsbürger bin.

Nun habe ich die Befürchtung, dass mir die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann.

Ist aufgrund der oben genannten Fakten meine befürchtung berechtigt? Besteht dieses Risiko ?


Ich möchte zudem erwähnen, dass ich keineswegs diese Ausnutzung der Grauzone unterstützt habe und ich die Türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder erworben hätte, da ich absolut keinen Bezug zu diesem Land habe weder kulturell noch politisch.


Um sinnlose Diskussionen der Loyalität zu vermeiden möchte ich noch hinzufügen dass ich mich als Deutschen betrachte, da deutsch meine Muttersprache ist und ich auch mein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe.

Aufgrund meines beruflichen Werdegangs bin ich allerdings angewiesen einige Jahre in der Türkei zu arbeiten.


Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
1996 bin ich in Deutschland eingebürgert worden.
1997 Wurde die Türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgenommen

Durch die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit - die Gründe dafür spielen keine Rolle - hast Du die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

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#2
 Von 
chilla838
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Zitat:
1996 bin ich in Deutschland eingebürgert worden.
1997 Wurde die Türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgenommen

Durch die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit - die Gründe dafür spielen keine Rolle - hast Du die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.


Leider kenne ich mich im Einbürgerungsrecht nicht sehr gut aus und kann nur auf ein Text verweisen, welcher Ihre Aussage wiederlegt.

Quelle:
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-gesetzgebung-auslaenderrecht/137-doppelte-staatsbrschaft-tn-deutscher-pass-ade.html

Zitat:
[...]Seit 1914 verliert grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wer auf Antrag eine andere erwirbt. Bis Ende 1999 trat diese Rechtsfolge, die nur durch eine Genehmigung zur ausnahmsweisen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewendet werden kann, nur dann ein, wenn der Deutsche im Ausland lebte. Seit der Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 ist der automatische Verlust nicht mehr von dem Auslandswohnsitz abhängig (§ 25 StAG).[...]

[...]Angesichts der Änderung der Rechtslage seit 1. Januar 2000 sind je nach dem Zeitpunkt der Wiedereinbürgerung zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Wer vor diesem Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat und damals in Deutschland lebte, hat die deutsche nicht verloren. Die Behörde kann aber unter Umständen die Einbürgerung in Deutschland zurücknehmen und die Rücknahme darauf stützen, dass der Deutsch/Türke die Einbürgerung erschlichen hat, weil er von Anfang an die Wiedereinbürgerung in der Türkei beabsichtigte.[...]


Ist mein spezieller Fall eine sog. Erschleichung ? Da ich zu dem Zeitpunkt nicht Volljährig war, meine Eltern diese Entscheidungen getroffen haben und ich diese Vorgehensweise aus heutiger Sicht nicht unterstütze.

außerdem habe ich noch folgenden Auszug aus dem StAG gefunden und meines Erachtens nach trifft keine dieser Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung zu. Was meint Ihr ?

Zitat:

§ 35

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.


-- Editiert von chilla838 am 24.08.2016 21:13

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
chilla838
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich möchte zudem noch auf
§ 35 Abs. 3 hinweisen.

Zitat:
[...]Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.[...]


da ich 1996 Eingebürgert worden bin nun 20 Jahre vergangen sind sollte eine Rücknahme der Einbürgerung doch nicht mehr möglich sein, selbst wenn die Einbürgerung "Erschlichen" sein sollte.

Habe ich das so richtig verstanden ?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Du hast es doch selbst zitiert:
Zitat:
[...]Seit 1914 verliert grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wer auf Antrag eine andere erwirbt.

Dass das Deine Eltern getan haben, spielt doch keine Rolle, Du warst noch minderjährig, also solltest Du Dich bei denen beschweren.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
chilla838
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Du hast es doch selbst zitiert:
Zitat:
[...]Seit 1914 verliert grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wer auf Antrag eine andere erwirbt.

Dass das Deine Eltern getan haben, spielt doch keine Rolle, Du warst noch minderjährig, also solltest Du Dich bei denen beschweren.


Leider fehlt in Ihrem Zitat noch ein wichtiger Satz. Um es Ihnen verständlich zu gestalten, habe ich es fett und rot markiert.

Zitat:
Seit 1914 verliert grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wer auf Antrag eine andere erwirbt. Bis Ende 1999 trat diese Rechtsfolge, die nur durch eine Genehmigung zur ausnahmsweisen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewendet werden kann, nur dann ein, wenn der Deutsche im Ausland lebte. Seit der Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 ist der automatische Verlust nicht mehr von dem Auslandswohnsitz abhängig (§ 25 StAG).[...]

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von chilla838):
die nur durch eine Genehmigung zur ausnahmsweisen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewendet werden kann,

Hattest Du denn eine solche Beibehaltungsgenehmigung als Du wieder in der Türkei eingebürgert wurdest? Wenn ja, dann bist Du jetzt Doppelstaater, wenn nicht, dann hast Du die deutschen Staatsangehörigkeit verloren.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
chilla838
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

ya338 vielen Dank, dass Sie Ihr fundiertes Wissen mit mir geteilt haben.

Habe soeben auf der Website des der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Hilfreichen Text gefunden, der meinen Fall zweifellos klarstellt und beantwortet...
Quelle: http://www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/03-rk/07-staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-faq.html

Zitat:
[...]2. Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit bereits auf meinen eigenen Antrag hin erworben. Welche Auswirkungen hat dies auf meine deutsche Staatsangehörigkeit?[/b]

Wenn Sie vor dem 01.01.2000 die türkische Staatsangehörigkeit auf Ihren eigenen Antrag hin erworben oder wiedererworben haben, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung (s.o.) eingeholt zu haben, dann haben Sie gemäß § 25 I des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeits­gesetzes (RuStAG) Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn Sie am Tag des Erwerbs- oder Wiedererwerbs weder Ihren Wohnsitz noch Ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt haben.

Beide vorherigen Absätze gelten grundsätzlich nicht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Wiedererwerbs minderjährig waren.



Thema Erledigt :cheers:

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