Domainverlängerung/ Mahnung/ Löschung

5. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.01.2017 14:04:40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Domainverlängerung/ Mahnung/ Löschung

Hallo,

der Wortlaut einer/ mehrer Emails meines Hosters lauten so.

Leider haben Sie auf unsere 3. Mahnung vom xx.xx.2012 nicht reagiert. Wir fordern Sie nun letztmalig auf, die Zahlung der noch offenen Rechnung xxxxxx bis zum 22.02.2012 durchzuführen.

Andernfalls sind wir gezwungen unsere Leistungen und eventuell fällige Domainverlängerungen per xx.02.2012 einzustellen bzw. nicht durchzuführen!

Sollten Sie inzwischen den Rechnungsbetrag EUR xx,xx überwiesen haben, beachten Sie bitte dieses E-Mail als gegenstandslos.

Da ich die Domain nicht mehr haben wollte, habe ich auf diese Mail nicht reagiert und ging davon aus, das die Domain am Auslaufdatum gelöscht wird. Als ich heute in das whois geschaut habe, ist die Domain um ein weiteres Jahr verlängert worden. Eine weitere Mahnung oder Rechnung habe ich noch nicht erhalten.

Muss ich diese Domainverlängerung jetzt zahlen?

Gruß
roti

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

So lange keine Vertragspartei gekündigt hat, besteht von deiner Seite auch Zahlungspflicht. Genauso wie der Hoster wohl weiter leistet, auch wenn er gedroht hat nur um sein Geld zu bekommen. Eine Kündigung war das nicht!
Ein gerichtlicher Mahnbescheid lohnt sich erst, wenn größere Summen aufgelaufen sind :devil:

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" Gruss aus Offenbach"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12305.01.2017 14:04:40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine Antwort.
Ich habe nochmal in die AGB' geschaut


6. Domainlöschungen, Accountschliessung, eMaillöschungen Der Auftragnehmer ist berechtigt nach einer Frist von 30 Tagen nicht abgerufene eMails vom Server zu löschen. Die Größe einer eMail darf die Größe von 15 MByte nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt aus einem der nachstehenden Gründe einen Account zu sperren oder eine Domain sofort zu schließen, Dekonnektierungen vorzunehmen, fristlos zu kündigen und / oder einem KK stattzugeben, wenn

6.1. der Jahresbeitrag trotz Mahnung per e-Mail, Brief oder Telefax ohne Zahlungseingang bleibt. Es handelt sich um eine Bringschuld, d. h. für die ordnungsgemäße Zuordnung der Zahlung ist der Auftraggeber haftbar. Auf jedem Zahlungsbeleg ist die Kundennummer und die Rechnungsnummer zu vermerken, für falsche Angaben haftet der Auftraggeber. Sollten bei größeren Bestellmengen von Domains- und Webspaceaccounts einzelne Zahlungen erfolgt sein, so ist der Auftragnehmer dennoch zur Sperrung oder zur Rückgabe der Domains an das De-NIC berechtigt. Es ist dem Auftragnehmer nicht möglich und auch nicht zumutbar zu ermitteln, welche Zahlung im Einzelfall für welchen Vorgang gedacht war. Die Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug bei Erhalt zahlbar, die Zahlungsabwicklung erfolgt über das Abbuchungsverfahren für Lastschriften. Die Aufrechnung und der Einbehalt ist nur mit gerichtlich festgestellten und Angeklagten Forderungen möglich. Jede Rechnung beinhaltet in der Anlage eine Auflistung der einzelnen kostenpflichtigen Vorgänge. Ein Einbehalt des gesamten Rechnungsbetrag wegen Unklarheit einzelner Posten ist unzulässig. Bei Reklamationen muss ebenso jeder einzelne Posten schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt reklamiert werden. Ansonsten erlischt ein Rückzahlungsanspruch.

6.2. der Auftraggeber trotz Versuch des Anschreibens oder Anrufens nicht reagiert oder nicht erreichbar ist. Das gleiche gilt bei Falschangaben oder nicht oder nicht mehr zutreffenden Angaben in der Description oder beim Admin C, bei der Angabe von ausländischen Adressen oder bei der Verwendung von Pseudonymen oder nicht existierenden Firmennamen.



roti

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
ist die Domain um ein weiteres Jahr verlängert worden


Das dürfte sich ja aus deinem Vertrag ergeben.

Der Glaube, nur weil der Dienstleister lt. AGB bei Nichtzahlung zur Sperrung seiner Leistung berechtigt ist, sei das gleichbedeutend mit der Möglichkeit, so aus einem Vertrag ohne Berücksichtigung vereinbarter Kündigungsfristen einfach herauszukommen, ist nun mal ein irriger; das Ei hast du dir selbst gelegt.

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