Domain / Webseite - Urheberrecht

14. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb467177-30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Domain / Webseite - Urheberrecht

Hallo,

ich habe für meine damalige Partnerin die sich zu unsere kennenlernen Zeit Selbstständig machen wollte eine Webseite gemacht und es hieß nur Mündlich wenn ihre Geschäft laufen sollte, dass sie mich auch bezahlt. 3 Jahren lang habe ich gewartet und immer wieder gefragt ob Sie jetzt die Leistung honorieren kann bis sie mich verlassen hat.

Der Server wo die Webseite gehostet wird gehört mir. Der Domaininhaber bin ebenfalls ich und ich habe mich verweigert die Webseite einfach so nach unsere Trennung ihr zu Verfügung stellen. Es sei denn ich werde dafür bezahlt. Jetzt hat ihre Anwalt mir geschrieben:

„Sollten Sie die Website deaktivieren machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Wir sind in dem Fall beauftragt, in jedweder Form gegen Sie vorzugehen.

Wir geben Ihnen hiermit einmalig außergerichtlich Gelegenheit, die Domainrechte an unsere Mandantin herauszugeben und setzen hierfür Frist bis zum xx.xx.xxxx.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Herausgabefrist oder aber bei unrechtmäßiger Deaktivierung der Website/Domain werden wir neben Klageerhebung außerdem die Kosten unserer Inanspruchnahme gegen Sie geltend machen."

Ich habe die Seite nicht deaktiviert. Aber sehe es auch nicht ein, dass ich einfach so alles ihr überlasse.

Wie sieht ihr das?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht ihr das?

Es sieht nicht gut aus für Sie.
Sie haben Ihrer (Ex-)Partnerin die Nutzungsrechte an der Seite und der Domain überlassen.
Diese Rechteüberlassung können Sie auch nicht einfach deshalb widerrufen, weil die Beziehung in die Brüche gegangen ist.
Bleibt nur die Frage nach der Bezahlung. Bei mündlichen Absprachen ist die Beweisbarkeit schwierig. Dann war da noch die Bedingung "wenn das Geschäft läuft", die ist auch butterweich. Und obendrein ist man bei 3 Jahren auch im Bereich, wo die Verjährung akut wird.

Auf Ihrem Server müssen Sie die Seite natürlich nicht weiter betreiben, aber das wird ja wohl auch nicht verlangt.
Herausgeben müssen Sie Seite und Domain ziemlich sicher (unabhängig von der Frage der Bezahlung).
Die Bezahlung nachträglich einzufordern hat aber sehr mäßige Erfolgsaussichten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Ich sehe das anders.

Sofern sie keinen schriftlichen Vertrag haben sehe ich die Webseite ( Domain und Inhalt ) erstmal als kostenlosen Partnerschaftsdienst, die Domain und Inhalt bleibt Eigentümer von ihnen.
Anderes müsste die Gegenseite beweisen.

Das Recht am Domainnamen, falls es sich um ihren Namen oder ihrem Firmennamen handelt muss evtl. übergeben werden. Bei einem Phantasienamen kann sie nicht auf Übereignung pochen, wenn der nicht irgendwo geschützt wurde.

Den Inhalt der Domain haben sie, wenn sie ihn selbst gestaltet haben und den Text entworfen haben in ihrem Besitz, ich würde sogar soweit gehen, den Inhalt zu löschen.

Sollten allerdings die kompletten Inhalte das geistige Eigentum ihrer Partnerin sein, dann gehört der ihr, allerdings nicht auf deinem Server.
Ich würde die Dateien ihr per Mail schicken und den Inhalt auf der Domain löschen.

Auf deiner Domain ( Falls du eingetragener bei der Denic bist, Die Domain von dir gemietet ist und auch bezahlt wird ) kannst du löschen, was du möchtest, es ist deine Domain und dein Speicherplatz ( strafrechtliche Dateien natürlich ausgenommen ).

Eine Domain muss IMMER, auch am Anfang auf den Kunden eingetragen werden, keine Eintragung, kein Anspruch auf die Domain, ausser es wurde so im Werkvertrag geregelt.

1x Hilfreiche Antwort

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