Guten Morgen, ich habe eine Geringbeschäftigung neben einer Vollbeschäftigung. Für den Minijob habe ich mir den Donnerstag seit über 10 Jahren freigehalten. Nun soll ich über das Direktionrecht 3 Stunden am Montag und eine halbe Stunde am Donnerstag arbeiten!
Dumm nur, dass ich am Montag bereits bei meinem Hauptarbeitgeber beschäftigt bin. Genauso an den anderen Tagen, außer Donnerstag.
Ich habe den Eindruck, ich soll weggemobbt werden.
Wer hat zu diesem Thema bereits Erfahrungen gemacht.
Muss hier nicht auch der BR zustimmen?
Vielen Dank.
Direktionsrecht - Arbeitszeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Nach 10 Jahren sollte eine betriebliche Übung entstanden sein - will sagen: der Donnerstag als Arbeitstag ist Bestandteil deines AV geworden. Siehe dazu
https://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/3betrieblicheundpersnlichearbeitszeit/31arbeitszeit/3110kannderarbeitgebereinfacharbeitszeitenverlegen.html
... und noch eins: der schöne Begriff 'billiges Ermessen' - der AG hat bei seinen Entscheidungen die berechtigten Belange des AG zu berücksichtigen. Dazu
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2017-02/arbeitsort-versetzung-mitarbeiter-arbeitsrecht
... gilt für dich entsprechend.
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Was in dem verlinkten Beitrag der IG Metall aus Antwort # 1 von blaubär+ steht, ist falsch ab dem Punkt mit der betrieblichen Übung.
Mal abgesehen davon, dass man bei Einzelsachverhalten eigentlich nicht über die "klassische" betriebliche Übung spricht, sondern das es rechtlich letzten Endes darum geht, ob sich der Arbeitsvertrag sozusagen konkludent z.B. bzgl. der Arbeitszeit konkretisiert hat, reicht für eine derartige Konkretisierung nicht, dass über mehrere Jahre nur an einem bestimmten Tag gearbeitet wurde. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten (vgl. BAG vom 23.06.1992, 1 AZR 57/92
und aus jüngerer Zeit LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009, 11 Sa 661/08
; LAG Hamm vom 13.01.2012, 10 Sa 1225/11
).
Dass die Weisung des AG billigem Ermessen entsprechen muss, ist zutreffend. Allerdings ist billiges Ermessen bereits dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG vom 23.09.2004, 6 AZR 567/03
). Und das ist dann sowas von weit und weich formuliert, dass es alles und nichts heißen kann.
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