Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Differenzbesteuerung nach Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum mit Verkäufen ins Drittland, bezüglich der Margenberechnung, die dann die Grundlage für die Besteuerung ist.
Beispiel:
Wareneinkauf im Jahr 10.000 Euro
Umsätze EU: 10.000 Euro (steuerpflichtig)
Umsätze außerhalb: 20.000 Euro (steuerfrei)
Der Regelversteuerer zahlt hier nichts, da die Vorsteuer des Wareneinkaufs gleich hoch ist wie die Steuerschuld im Verkauf.
Wie ist das bei der Differenzbesteuerung?
Vor oder nach der Margenberechnung die steuerfreien Umsätze rausrechnen?
Denn dann wären es 10.000 Umsatz EU minus 10.000 Einkauf -> null. (wie beim Regelversteuerer)
Die andere Variante ist, dass auch die Wareneinkäufe der Umsätze ins Drittland rausgerechnet werden müssen.
Also wenn ein Drittel Umsatz EU ist, dann dard nur ein Drittel der Wareneinkäufe gegengerechnet werden.
10.000 Umsatz EU minus 3333 Einkauf -> 6667 Brutto Marge und steuerpflichtig.
Gibt es dazu einsehbare Regelungen?
Beste Grüße
Differenzbesteuerung nach Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum mit Verkäufen ins Drittland
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Es gibt keine steuerfreien Umsätze bei Differenzbesteuerung.
Danke, allerdings, steht das aber auch so nicht da. Sondern wie die Marge bei Umsatz EU für die Differenzbesteuerung zu berechnen ist im o. g. Fall.
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Also noch mal bezüglich der Antwort. Bei der Differenzbesteuerung unterliegen Ausfuhren aus der EU nicht der Besteuerung, genauso wie bei der Regelbesteuerung.
Die Antwort #1 macht nur Sinn, wenn die Umsätze ins Drittland vor dem Anwenden der Differenzbesteuerung abgezogen werden. Ist das gemeint? Dann bitte etwas für Laien verständlicher formulieren, danke sehr
Lesen Sie mal A25a.1. Abs. 11 ff. UStAE. Bei Einzeldifferenzermittlung kann das Problem gar nicht auftauchen. Bei Gesamtdifferenzermittlung muss m.E. der WEK nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt werden.
Hallo und danke. nun, es geht aber nicht um die Einzeldifferenz, daher hilft der genannte Abschnitt nicht.
Und das andere wäre die o. g. 2. Option? Nur "m. E. " hilft mir leider nicht weiter. ich brauche Belege/Quellen.
Grüße
kann diesen Artikel jemand lesen (die Antwort)
www.taxpertise-online.de/Kurzgutachten/Umsatzsteuer/Weitere-Themen/Differenzbesteuerung2
In einem Diskussionsforum werden Sie auch mal mit einem "m.E." leben müssen. Da in Ihrem Beispiel die Wertschöpfung von 20.000 zu einem Drittel auf steuerpflichtige und zu zwei Drittel auf steuerfreie Umsätze entfällt (eine andere Aufteilung haben Sie mangels Einzeldifferenzermittlung nicht), halte ich dies für sachgerecht. Aus den Absätzen 3 und 5 des § 25a lässt sich auch nicht herauslesen, dass steuerfreie Umsätze nicht bei der Umsatzermittlung zu berücksichtigen wären, es ist lediglich die Steuerbefreiung zu berücksichtigen. Ein Umsatz ist auch dann ein Umsatz, wenn er steuerfrei ist.
Sie können beim Finanzamt vorstellig werden, da gibt es Ansprechpartner für Umsatzsteuer. Oder Sie investieren in einen Steuerberater.Zitat:ich brauche Belege/Quellen.
Ich danke dir für die Teilnahme.
Der Steuerberater hatte auch keine Quelle dafür.
Umsatzermittlung und Ermittlung der zu versteuernden Differenz bzw. Marge sind ja auch 2 Paar Schuhe.
Dass zum Umsatz alle Umsätze gehören ist klar - nur geht es darum nicht, sondern um die Margenberechnung nach Gesamtdifferenz. Und da steht nun mal überall auf den Seiten: ALLE Wareneinkäufe sind zu berücksichtigen und beim Verkauf abzuziehen. Dies dient der Ermittlung des zu versteuernden Betrags - wo natürlich die steuerfreien Verkäufe rausgerechnet werden.
Genauso macht es der Regelversteuerer auch (siehe Beispiel) - warum sollte es hier anders sein?
-- Editiert von tomjones99 am 10.09.2016 12:53
Weil Sie es betragsmäßig passend gemacht haben. Wenn der Regelversteuerer für 10.000 brutto einkauft und alles in ein Drittland liefert, hat er einen Vorsteuerüberhang. Wenn der Differenzbesteuerer für 10.000 brutto einkauft und alles in ein Drittland liefert, hat er was? Nichts. Sie vergleichen Äpfel und Birnen.Zitat:Genauso macht es der Regelversteuerer auch (siehe Beispiel) - warum sollte es hier anders sein?
Richtig, dann hat er einen Negativbetrag der mit Null gehandelt wird, da er ja keine Vorsteuer gezahlt hat. Wie soll das auch gehen, da seine Zahllast erst ab positiver Differenz beginnt. Zumindest im Kalenderjahr gilt das so, dazwischen wird gegengerechnet.
Das hat überhaupt nichts mit "betragsmäßig passend" zu tun...die Zahlen kann man beliebig ändern, da es mir ja ums Prinzip geht. Es geht hier auch nicht um die Vorsteuer sondern um die zu entrichtende Steuer... Apfel/Birne??
Und da hat der Regelversteuerer genauso Null wie der andere...oder nicht? Er hat nichts zu zahlen - unabhängig davon ob er was wiederbekommt.
Fakt ist, in allen Bestimmungen steht alle steuerpflichtigen Verkäufe minus alle Einkäufe. Auf den Sonderfall steht nirgends ein Bezug.
In meinem § 25a Abs. 3 UStG kommt das Wort "steuerpflichtig" irgendwie nicht vor...Zitat:Fakt ist, in allen Bestimmungen steht alle steuerpflichtigen Verkäufe minus alle Einkäufe.
Zitat:Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;...
Wofür?Zitat:Der Steuerberater hatte auch keine Quelle dafür.
Quelle wie es gehandhabt wird.
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Also bei mir steht:
--> Für die Ausfuhren gilt nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG
eine Steuerbefreiung.
wörtlich: Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt.
für mich als Laien ist steuerbefreit = nicht steuerpflichtig. Oder was wurde gemeint?
edit:
Zitat. :.Zitat:Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;...
und zum dritten Mal: es geht hier nicht um die Einzeldifferenz!
-- Editiert von tomjones99 am 10.09.2016 17:10
Hab ein Schreiben von einem FA, welches nach einer Umsatzsteuersonderprüfung absolut kein Problem damit hat, dass die Verkäufe ins Drittland nicht bei den Einkäufen anteilig berücksichtigt werden.
Sprich, ALLE Einkäufe die der Differenzbesteuerung unterliegen gelten und werden bei der Berechnung der Umsatzssteuer nach Gesamtdifferenz mit den entsprechenden Verkäufen gegengerechnet.
Das steht exakt so da.
ach eins noch.
vielleicht meint die mit ungerecht gegenüber dem einzeldifferenzberechner?
das wäre aber das einzige gegenargument.
das mag sein, aber der ist ja auch dem regelversteuerer gegenüber benachteiligt.
aber wie schon gesagt, die differenzbesteuerung geht da nirgends drauf ein.
und im .Dt. gesetz darf eigentlich nie was gemacht werden was nicht eindeutig geregelt ist
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