Diffamierungen im Internet - Cybermobbing

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Cybermobbing, Internet, Beleidigung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Rufschädigung
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Das sollten Betroffene über die Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz wissen

Konflikte werden zunehmend über neue Kommunikationsmedien ausgetragen. Beim Cybermobbing (auch Cyberbullying) werden Personen im Internet beleidigt, bedroht, bloßgestellt oder belästigt. Dies geschieht meist in Foren, Meinungsportalen oder Social Networks wie Facebook, Schüler VZ und Co. Neben verbalen Beleidigungen benutzen die Täter oft diffamierende Fotos bzw. Filme. Häufig melden sie unter der Identität des Opfers sogar eigene Internetaccounts an und verbreiten in dessen Namen Unwahrheiten. Opfer sind oft Jugendliche. Aber auch immer mehr Erwachsene und Unternehmen sind von dieser Art Rufschädigung, die bis zur Rufmordkampagne führen kann, betroffen.

Cybermobbing ist kein Kavaliersdelikt

Oft wird durch die Täter nicht erkannt, dass die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) in keinster Weise geschützt ist. Gleichzeitig werden die Auswirkungen des Tuns völlig unterschätzt. Bei den Opfern kann es zu erheblichen Gesundheitsschäden und bis zum Selbstmord führen. Bisher wird in Deutschland im Gegensatz zu Großbritannien keine Polizeistatistik über den Einfluss von Cybermobbing auf Suizide geführt. Die Gefährlichkeit ist allerdings bekannt. Die Strafen können deshalb deutlich härter ausfallen als bei normalem Mobbing. Die Diffamierungen im Internet sind jeder Zeit zugänglich und können von der breiten Öffentlichkeit und somit völlig Unbeteiligten jederzeit abgerufen werden. Äußerungen im Internet sind zudem aufwendig zu entfernen und bergen das Risiko, dass sie bereits an verschiedenen Stellen gespeichert wurden. Somit könnten sie jeder Zeit wieder auftauchen.

Rechtliche Einordnung von Cybermobbing

Cybermobbing ist wie Mobbing kein eigener Straftatbestand oder Rechtsbegriff. Im Internet gelten aber die gleichen gesetzlichen Regelungen wie "offline". Allerdings werden diese wegen der Öffentlichkeitswirkung "online" deutlich schärfer ausgelegt.

Cybermobbing findet teilweise auch auf Webseiten und Foren statt, die im Ausland angemeldet sind und sich dadurch der deutschen Rechtsprechung entziehen. Wenn die Täter allerdings bekannt oder zuzuordnen sind, können diese dennoch in Deutschland bestraft werden.

Beleidigungen und üble Nachrede sind nach den §§ 185 ff. StGB strafbar, wobei die üble Nachrede im Internet eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich ziehen kann. In Betracht kommen weiterhin Delikte betreffend der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs gemäß den §§ 201 ff. StGB, Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie z.B. Nachstellung (§§ 232 ff.) und sexuelle Nötigung (§ 177 I StGB).

Neben strafrechtlichen Ansprüchen bestehen auch erhebliche zivilrechtliche Ansprüche. Diese gehen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück (Art 1 I, Art 2 I GG). Es kann Schadensersatz aufgrund materieller oder immaterieller Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 I GG  oder aufgrund der Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (§ 824 BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 I GG ) gefordert werden.

Insbesondere werden durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Namen und das Recht am eigenen Bild geschützt. Bei unbefugter Veröffentlichung entsteht ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch. Bei schwerwiegender Verletzung hat der Betroffene zusätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld (immaterieller Schaden), dessen Höhe nicht nur der Genugtuung des Opfers dienen soll, sondern auch der Abschreckung.

Jugendliche, die des Cybermobbings überführt sind, werden zumeist sofort der Schule verwiesen. Außerdem können sie sich Jugendstrafen einhandeln und Ihren Eltern erhebliche Schadensersatzforderungen aufbürden.

Konkrete Handlungsanweisung bei Cybermobbing:

  1. Vorfall dokumentieren, indem Screenshots von den betreffenden Beiträgen gefertigt und Mails und Postings gespeichert werden. Zusätzliche Informationen notieren.
  2. Den im Impressum genannten Betreiber der Plattform, des Forums oder des Netzwerkes auffordern, die diffamierenden Beiträge zu löschen. Wenn der Betreiber diesem nicht innerhalb kürzester Zeit nachkommt, beauftragen Sie einen Anwalt. Die Kosten für den Anwalt hat der Betreiber zu zahlen.
  3. Gespräch mit den Personen suchen, die den Täter neben dem Staat sanktionieren oder von seinem Handeln abbringen können, wie zum Beispiel Schulleiter, Eltern, Vorgesetzte.
  4. Täter anzeigen. Wenn sich die Behauptungen konkretisieren lassen, können und sollen Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Hierfür benötigen Sie keinen Anwalt. Für Beleidigungsstraftatbestände besteht eine Antragspflicht nach § 194 StGB. Dies bedeutet, dass innerhalb von 3 Monaten ab der Straftat bzw. ab dem Datum des Bekanntwerdens zwingend Strafantrag gestellt werden muss. Bei eher harmlosen Beleidigungsdelikten stellt die Staatsanwaltschaft nicht selten das Verfahren ein und verweist auf den Privatklageweg. Eine Privatklage erfordert nach § 380 StPO normalerweise ein vorheriges Sühneverfahren.
  5. Gehen Sie zivilrechtlich vor. Hier ist eine anwaltliche Beratung sehr hilfreich. In jedem Fall fordern Sie die Unterlassung des diffamierenden Inhalts. Dies erfolgt durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Je nach Schwere der Verletzung fordern sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Opfer sollen sich in jedem Fall Hilfe holen

Cybermobbing kann die unterschiedlichsten Personen betreffen, für die die Tat teilweise erhebliche gesundheitliche Auswirkungen hat. Opfern ist zu empfehlen, offensiv mit der Situation umzugehen und sich auf gar keinen Fall zurückzuziehen.  Nach der Dokumentation und Sammlung aller Informationen zu Beweiszwecken ist Hilfe und Unterstützung bei Vertrauenspersonen gegebenenfalls bei der Polizei und einem Anwalt zu suchen. Für die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Erlangung von Schadensersatz oder Entschädigung die Verwerflichkeit des Handelns des Täters und die Auswirkungen auf den Betroffenen entscheidend.

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