Dieter und Ernst müssen Werbung hinnehmen

Mehr zum Thema: Medienrecht, Werbung, Dieter Bohlen, Ernst August, Persönlichkeitsrecht
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Dieter Bohlen und Prinz Ernst August müssen Werbung mit Vornamen hinnehmen


EGMR, Urteile v. 19. Februar 2015 – 53495/09 und 53649/09

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die Grundrechtsbeschwerden von Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover zurückgewiesen. Mit ihren Vornamen hatte der Konzern British American Tobacco für seine Marke „Lucky Strike" in einer satirischen Art und Weise geworben.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Im Fall Dieter Bohlen waren 2003 in der Werbung zwei Zigarettenschachteln abgebildet. Auf der einen lag eine brennende Zigarette, auf der anderen war ein schwarzer Stift angelehnt. Die Überschrift lautete: „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher". Damit spielte die Zigarettenfirma auf das von Bohlen herausgebrachte Buch „Hinter den Kulissen" an, bei dem einige Textstellen geschwärzt werden mussten.
Drei Jahre zuvor warb Lucky Strike mit einer eingedrückten Schachtel und der Überschrift: „War das Ernst? Oder August?". Hintergrund waren die körperlichen Auseinandersetzungen des Prinzen 1998 und 2000.

BGH und EGMR geben Meinungsfreiheit den Vorrang

Der EGMR schloss sich den Urteilen des BGH (I ZR 223/05 und I ZR 96/07) an. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in diesem Einzelfall sprach der BGH der Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein höheres Gewicht zu. Dabei berücksichtigte das Gericht vor allem die Bekanntheit der Prominenten sowie die Tatsache, dass nur diejenigen die Werbung verstehen würden, denen ohnehin die Umstände (geschwärzte Textstellen/körperliche Auseinandersetzungen) bekannt waren. Darüber seien die Betroffenen durch die Werbung nicht negativ dargestellt worden, so die Richter. Vielmehr ginge es um Satire.