Dienstwagen 1% Regelung mit Fährstrecke

14. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 11:32:52
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dienstwagen 1% Regelung mit Fährstrecke

Hallo,

ich werde meinen Arbeitgeber wechseln dieser würde mir einen Dienstwagen mittels der 1% Regelung zu verfügung stellen.

Nun habe ich erfahren das ich auch die kurzeste Wegstrecke angeben darf, diese wäre dann über eine Fähre uber den Rhein der Unterschied wären 10KM/Arbeitsweg, anstatt 35KM also 25 KM für eine Strecke.

Die Frage ist nun muss ich die Belege der Fähre (die ich selbst bezahlen würde) sammeln und muss ich diese auch einreichen oder geht das Finanzamt ohne die Fährrechnung davon aus das ich den längeren weg zum Arbeitsplatz genommen habe.

Danke für eure Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG heißt es:
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Die längere Wegstrecke wird nach meiner Kenntnis nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und entsprechendem Nachweis, dass sie verkehrsgünstiger ist, angewendet.

Allerdings müssen sich die Angaben zur Besteuerung des Firmenwagens mit den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zur Geltendmachung der Pendlerpauschale decken.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.06.2018 11:32:52
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG heißt es:
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Die längere Wegstrecke wird nach meiner Kenntnis nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und entsprechendem Nachweis, dass sie verkehrsgünstiger ist, angewendet.

Allerdings müssen sich die Angaben zur Besteuerung des Firmenwagens mit den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zur Geltendmachung der Pendlerpauschale decken.


Es geht mir ja nicht darum eine längere Strecke absetzen zu wollen sondern eine kürzere Strecke anerkannt zu bekommen da der geldwerter Vorteil bei einer längeren Strecke höher ist, bei einer Straße fragt niemand ob man sie gefahren ist bei einer Fähre die man bezahlen muss frage ich mich ob das Finanzamt auch tatsächlich die Quittungen der Fähre haben möchte.

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