Diebstahl gefolgt von einfacher Körperverletzung (Ohrfeige)

18. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.06.2021 15:31:29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl gefolgt von einfacher Körperverletzung (Ohrfeige)

Vorfall: Mir (weiblich) wurde mein Telefon in einer Bar entwendet, meine Freundin hat es in der Hosentasche eines anderen Besuchers (Herr XY) gefunden, wonach es zu einer Diskussion kam und ich Herrn XY geohrfeigt habe.

Die Polizei wurde gerufen (von meiner Freundin) und das Vorgehen wurde von beiden Seiten geschildert. Es wurden Anzeigen aufgegeben gegen 1. Diebstahl (242 StGB) und 2. einfache Körperverletzung (223 StGB). Bereits vor Ort wollten wir die Anzeigen verhindern bzw. zurückziehen, als uns das weitere Vorgehen geschildert wurde; die Polizei hat uns erläutert, dass dies nicht möglich sei.

Herr XY und ich haben heute beide die schriftlichen Äußerungen als Beschuldigte zugesendet bekommen. Wir würden den Vorfall beide nun gerne so gut (ohne Eintrag in das Führungszeugnis), schnell und günstig wie nur möglich abwickeln.

Frage: Was ist hierfür das richtige Vorgehen? Meine Vermutung wäre, dass beide Parteien alles bestreiten und "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden" ankreuzen. Welche Geldbuße würde (in etwa) auf uns zukommen? Wäre es besser, wenn beide Parteien "Ich möchte mich nicht äußern" ankreuzen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Meine Vermutung wäre, dass beide Parteien alles bestreiten und "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden" ankreuzen.


Da vermuten Sie falsch. Ein Geständnis ist zwar nicht zwingend Voraussetzung für eine Einstellung § 153a StPO , aber die Chance dass eingestellt wird ist bei einem Geständnis größer.

Zitat:

Wäre es besser, wenn beide Parteien "Ich möchte mich nicht äußern" ankreuzen?


Wenn man sich schon nicht zu einem Geständnis durchringen kann, wäre das zumindest besser als zu bestreiten.

Zitat:
Welche Geldbuße würde (in etwa) auf uns zukommen?


Nicht vorhersehbar. Hängt auch ein wenig vom Einkommen/der berufl. Stellung ab. Irgendwas im 3stelligen Bereich.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.10.2017 21:45

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von JuraStudentinMUC):
Mir (weiblich)

Das Geschlecht spielt vor Gericht keine Rolle, dort herrscht Gleichberechtigung.

Zitat (von JuraStudentinMUC):
meine Freundin hat es in der Hosentasche eines anderen Besuchers (Herr XY) gefunden

Wie findet man etwas in der Hosentasche eines fremden Menschen?

Zitat (von JuraStudentinMUC):
Welche Geldbuße würde (in etwa) auf uns zukommen?

Bei dem Diebstahl eventuell eine höhere, gerade falls man den Eindruck hat, dass das nicht das erste Mal gewesen sein könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von teador):
Wie findet man etwas in der Hosentasche eines fremden Menschen?

Draufschauen oder reinschauen.



Zitat (von JuraStudentinMUC):
Wir würden den Vorfall beide nun gerne so gut (ohne Eintrag in das Führungszeugnis), schnell und günstig wie nur möglich abwickeln.

Wenn "Mir (weiblich)" erklärt das man an der Verfolgung des Diesbstahls kein Interesse mehr hat und "Herr XY" erklärt an der Verfolgung der KV kein Interesse mehr hat, werden Ermittler und Staatsanwalt in der Regel auch kein Interesse mehr haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zitat (von JuraStudentinMUC):
meine Freundin hat es in der Hosentasche eines anderen Besuchers (Herr XY) gefunden

Wie findet man etwas in der Hosentasche eines fremden Menschen?


Anrufen und dem Klingeln nachspüren :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12312.06.2021 15:31:29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für alle Antworten. Eine große Hilfe!

Warum ich '(weiblich)' erläutert habe: Ich wollte dadurch andeuten, dass mein Ohrfeigen von Herrn XY keine bleibenden Gesundheitsschäden hinterlassen hat, das hätte ich eigenlich noch einmal in einem Satz erwähnen sollen. Nichtsdestotrotz war es ein großer Fehler von mir, ich bereue es und habe daraus gelernt. Mir ist bewusst, dass die Einstufung von Ohrfeigen nicht vom Geschlecht sondern von der Stärke abhängt.

Wie meine Freundin das Handy in der Tasche gefunden hat: Wir hatten eine Vermutung, wer es war, haben Herrn XY darauf angesprochen und seine Reaktion was 'Ich war das nicht, sucht erstmal am Boden. Tastet mich doch ab.'. Er hat vermutlich nicht damit gerechnet, dass meine Freundin es macht.

Auf meinem Schreiben stehen beide Straftaten (Einfache Körperverletzung UND Diebstahl) als Beschuldigte; auf dem Schreiben von Herrn XY anscheinend auch. Ich nehme an, das war ein Fehler der Polizei. Das ist der Grund, weshalb ich das nicht eingestehen möchte.

Eine Lösung wäre, dass ich das tatsächliche Geschehen beschreibe, die Ohrfeige eingestehe, Diebstahl jedoch nicht und dann einwillige, das Verfahren gegen eine Geldbuße einzustellen. Dann kann ich nur darauf hoffen, dass Herr XY den gleichen Ansatz (andersherum) fährt. Noch eine Frage: wäre ein WhatsApp Verlauf einer solchen Einigung oder gar Fotos von den ausgefüllten Formularen, welche wir auf WhatsApp austauschen, im Zweifel Beweismittel?

Lieben Dank, im Voraus, für weitere Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

.

Zitat (von JuraStudentinMUC):
wäre ein WhatsApp Verlauf einer solchen Einigung oder gar Fotos von den ausgefüllten Formularen, welche wir auf WhatsApp austauschen, im Zweifel Beweismittel?


Für was? Das ist irrelevant.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ich würde gerne noch etwas ergänzen.

Das Zurückstehlen des Handys i. S. d. Diebstahls nach § 242 StGB ist defintiv straffrei nach dem Leitsatz "Ex iniuria ius non oritur" (Aus Unrecht entsteht kein Recht). Ein Diebstahl kann nur an einer fremden Sache verwirkt werden. Auch Ihre Freundin hat keinen Diebstahl verwirkt obwohl die Sache für sie fremd ist, da sie als "Gehilfin" in Ihrem Sinne gehandelt hat, damit Sie wieder Ihr Eigentum zurückerlangen und damit keinerlei Bereicherungs- bzw. Zueignungsabsicht hatte.
Selbst unter der Annahme, es würde sich herausstellen, dass das Handy tatsächlich Eigentum des Herrn XY ist, könnte man über einen Verbotsirrtum i. S. d. § 17 des StGB zur Straffreiheit oder zumindest i. V. m. § 49 Abs. 1 des StGB zu einer Milderung gelangen.

Eines Diebstahls nach § 242 StGB hat hier also nur der Herr XY strafbar gemacht.


Bleibt natürlich noch die durch Sie begangene Körperverletzung nach § 223 StGB . Dafür dürfte es keine Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne geben, da dies ganz offensichtlich eine "Rachehandlung" war. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wird dieses Verfahren jedoch eingestellt und sofern Herr XY keinen Strafantrag gestellt hat, auch nicht mehr weiter verfolgt.

Dass auf Ihrer Vorladung der Diebstahl mitaufgeführt ist, ist wohl der EDV der Polizei geschuldet. Dort wird, sofern alles unter einem Sachverhalt geführt wird, stets das "schwerste" Delikt des Sachverhalts in Schreiben führend aufgezählt.

Ob Sie sich zu dem Sachverhalt einlassen oder nicht ist Ihnen überlassen. Im Grunde wird das Ergebnis unabhängig davon mit aller Wahrscheinlichkeit dasselbe sein -> Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verweis auf den Weg der Privatklage, sofern Herr XY einen Strafantrag gestellt hat.

Um Sie auch etwas zu beruhigen: Offenbar sind Sie, Ihrem Unsernamen nach einen Jura-Studentin, die sich nun etwas Sorgen um die berufliche Zukunft macht. So lange Sie nun nicht in näherer Zukunft einen Verbeamtung, ein Richteramt, eine Tätigkeit bei Polizei oder Staatsanwaltschaft oder sonst eine Tätigkeit, die eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert anstreben, werden Sie durch diese Sache jedenfalls keine Probleme haben. Nur in den genannten Fällen könnte es ggf., vor allem in kürzerem Zeitraum nach der Tat (rd. 5 Jahre), zu Schwierigkeiten und Klärungsbedarf kommen.


Grüße
PP

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