Die wichtigsten Probleme im Arbeitsrecht

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Abmahnung, Kündigung, Urlaub, Datenschutz und mehr - die häufigsten Probleme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit dem Arbeitsrecht kommt man oft schon während der Schul- oder Studienzeit beim Jobben in Berührung. Als Berufstätiger sind Kenntnisse der wesentlichen arbeitsrechtlichen Regelungen in jedem Fall notwendig. Wann ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt und welches die häufigsten Probleme sind, erfahren Sie hier auf 123recht.de.

Angestellter oder Selbständiger

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer und umfasst alle Bestimmungen zur unselbständigen und abhängigen Erwerbstätigkeit. Auch Auszubildende und Heimarbeiter sind Arbeitnehmer. Abzugrenzen sind die Arbeitnehmer von den Selbständigen oder freien Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit allein auf ihre Rechnung, also nicht für die Rechnung eines Arbeitgebers erbringen. Auch bei einer Scheinselbständigkeit ist der vermeintlich Selbständige wie ein Arbeitnehmer zu behandeln.

Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Eine Sondergruppe stellen die leitenden Angestellten dar. Für sie gelten größtenteils besondere Regeln.

Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite). Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das kein Teil des Arbeitsrechtes ist.

Arbeitsvertrag

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis begründet wird. Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers.

Festgelegt sind im Arbeitsvertrag neben der Vergütung und der Arbeitszeit auch die Urlaubstage. Manchmal ist auch eine Überstundenregelung im Arbeitsvertrag zu finden. Immer mehr Arbeitgeber legen Arbeitsverträge vor, die so genannte Konkurrenzklauseln enthalten. Diese Klauseln sind nicht immer aber oft gültig.

Urlaub, Elternzeit, Krankheit

Vielfach ergeben sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie z.B. Gewährung von Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit, nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen.

Urlaub ist des Deutschen liebste Zeit. Viele Arbeitgeber verlangen die Erreichbarkeit des Mitarbeiters auch während des Urlaubs. Zulässig ist dies zumeist nicht.

Elternzeit ist die Zeit nach der Geburt eines Babys, in der die Eltern ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen, damit sie sich der Pflege und Erziehung ihres Kindes widmen können. Die Art des bisherigen Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, denn die Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, bei einer geringfügig bezahlten Beschäftigung oder bei Arbeitsverhältnissen in Teilzeit genommen werden. Während des ersten Elternjahres erhält man Elterngeld.

Krankheit ist immer wieder ein Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es muss der erkrankten Person unmöglich oder unzumutbar sein zu arbeiten - dann kann er sich krankschreiben lassen und zu Hause bleiben. Arbeitsunfähig ist, wer seiner Gesundheit schaden würde, wenn er zur Arbeit geht. Auch durch Mobbing oder Bossing kann man krank werden. Viele Arbeitnehmer leiden unter übergriffigem Verhalten, weil sie ihren Arbeitsplatz keinesfalls verlieren möchten.

Kündigung, Aufhebungsvertrag, Arbeitszeugnis

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Befristungen sind aber nicht unendlich und nicht immer möglich. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart.

Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Aufhebungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist. In vielen Fällen wird das Kündigungsrecht des Arbeitgebers gesetzlich eingeschränkt. Bevor er kündigen kann muss er zunächst beachten, ob dem Arbeitnehmer Kündigungsschutz zusteht. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss er nahezu immer eine Abmahnung vorlegen. Er kann aber auch nur eine Ermahnung aussprechen.

Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber quasi mit der Pistole in der Hand den Arbeitnehmer dazu drängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dazu bietet er eine scheinbar verlockende Abfindung an. Zu einer Unterschrift kann sie aber niemand zwingen.

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht nicht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, sondern mit Zugang der Kündigung. Bei besonderem Interesse, z.B. bei Betriebsübergang, Insolvenz des AG u.Ä. besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Privates Surfen, E-Mails und Datenschutz

Private E-Mails und Surfen am Arbeitsplatz bieten auch immer wieder Anlass für Streitigkeiten oder Kündigungen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit der Arbeitgeber die Internet- und E-Mailnutzung kontrollieren und überwachen darf, kommt es darauf an, ob dem Arbeitnehmern neben der dienstlichen auch die private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz gestattet ist. Ob die private Angelegenheit dem Datenschutz unterliegt, ist im Einzelfall zu klären. Eine Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen ist auch: Was geschieht mit den privaten Dateien nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen?

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Dipl.jur.Denise Gutzeit

Leserkommentare
von marbuline am 10.11.2014 19:59:09# 1
Ich bin seit 44 Jahren Angestellter beim Staat und gehe am 30. November in Rente,bekomme für dieses Jahr aber anteilig mein 13.Monatsgehalt nicht.Wer kann mir bitte helfen?
    
von ChrisWin am 09.01.2017 15:52:22# 2
Die Mutter eines Freundes von mir ist Krankenschwester und arbeitet im Schichtdienst. Sie belegt hauptsächlich die Nachtschicht und da sie schon Mitte 50 ist belastet das sie immer mehr. In einer Unterhaltung letztens, hat sie sich (laut) gefragt ob man doch Arbeitsrechtlich nicht ein Nickerchen nehmen darf. Ich tendiere zu einem Nein, aber ich bin nun mal kein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (http://www.recht-bleibt-recht.info/arbeitsrecht).
    
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