Die wichtigste Änderung der Restschuldbefreiung: Verkürzung auf drei Jahre

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Die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren ist beschlossen

Überraschend für viele Betroffene ist, dass die Änderungen erst zum 1. Juli 2014 in Kraft treten: Für die zu diesem Datum bereits laufenden Insolvenzverfahren gilt die Verkürzung von sechs auf drei Jahren nicht. Jedoch kann für die laufenden Verfahren ein Insolvenzplan erstellt werden, um hierüber die Restschuldbefreiung schneller als in sechs Jahren zu erreichen.

Erfüllung der Mindestquote von 35% für die Verkürzung: Was heißt das genau?

Zunächst war geplant, eine 25%ige Mindestquote als Bedingung für eine Verkürzung auf drei Jahre einzuführen. Erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens erhöhte der Rechtsausschuss diese Quote auf 35%.

Oliver Gothe-Syren
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Nach meiner Erfahrung ist diese Quote in den meisten Verfahren nicht zu erreichen. Es gibt jedoch zwei Fallgruppen, für die ein Insolvenzverfahren verkürzt und damit attraktiver werden kann:

Die Quote muss vor dem Ablauf von drei Jahren erreicht sein – wird diese Frist geringfügig überschritten, kann nur die Verkürzung auf fünf Jahre nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n.F. beansprucht werden.

Diese Verkürzung kann in der Praxis dann ein guter Weg sein, wenn nicht alle Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und der Schlusstermin vor diesen drei Jahren stattfindet (Klarheit über die angemeldeten Forderungen, keine nachträglichen Anmeldungen mehr möglich).

  • Tipp: Ich empfehle allen Betroffenen einen Check über Einsicht in die Berichterstattung des Verwalters/Treuhänders und in die Insolvenztabelle – am besten über einen erfahrenen Insolvenzanwalt mit einhergehender Bewertung, ob ggf. über Drittmittel ein früherer Abschluss innerhalb der 3 Jahre machbar ist. Ein frühzeitiger Check vor dem Insolvenzantrag ist ratsam, aber auch noch innerhalb der ersten drei Jahre möglich.

Es besteht in der Anwendung der neuen Vorschriften die Gefahr, dass Verwalter die Insolvenzverfahren (trotz "Abschlussreife") über drei Jahre lang nicht abschließen, um über Drittmittel innerhalb der drei Jahre eine höhere Verwaltervergütung zu erzielen: Eine Gefahr für die betroffenen Schuldner (und auch für die Gläubiger, weil es am Ende ihre Quote verringert). Ein Verwalter oder Treuhänder kann willkürlich den Abschluss des Insolvenzverfahrens hinauszögern im eigenen Vergütungsinteresse – weder Schuldner noch Gläubiger können dies verhindern.

Die Erhöhung der Verwaltervergütung bei Drittmitteln

Aus der Begründung der Neuregelung ergibt sich, dass auch Drittmittel (also Geld das etwa von Bekannten oder Verwandten zugeschossen wird, um die 3-jährige Verkürzung zu erreichen) für die Höhe der Vergütung der Verwalter/Treuhänder maßgeblich sind, also diese davon profitieren, wenn sie das Insolvenzverfahren drei Jahre oder länger laufen lassen. Je nach Höhe der angemeldeten Forderungen und der resultierenden 35% Quote können damit in der Praxis die Kosten des Verfahrens in die Höhe getrieben werden.

Ich empfehle (unter anderem) aus diesen Gründen, nicht auf die Neuregelung im Juli 2014 zu warten, sondern über einen außergerichtlichen Gläubigervergleich eine verkürzte und für alle Betroffenen wirtschaftlich bessere Lösung zu suchen. Diese ist auch jetzt schon möglich und nach meinen Erfahrungen sowohl für die Schuldner als auch Gläubiger mit einer höheren und schnelleren Quoten-/Vergleichszahlung verbunden als mit einem Insolvenzverfahren (2-3 Monate statt 6 oder 3 Jahre).

  • Fazit: Das Ziel der für Insolvenzverfahren eingeführten Verkürzung auf drei Jahre – der Anreiz der schnelleren Restschuldbefreiung mit höherer Befriedigung der Gläubiger – ist gut: Es wäre eine Win-Win-Situation. Nur ist die Umsetzung innerhalb eines bürokratischen mit weiteren Kosten verbundenen Insolvenzverfahrens misslungen.
  • Ein für beide Seiten schnellerer und günstigerer Weg bleibt der Gläubigervergleich, also die außergerichtliche Schuldenregulierung.

Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten (1. Juli 2014) bei einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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