Die neuen BGH-Entscheidungen zum Autokauf

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Zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson (Verbrauchsgüterkauf)

Rechtsanwälte, die sich auf das Automobilkaufrecht spezialisiert haben, müssen die Grundsatzentscheidungen ( „Zahnriemenfall", „Karosseriefall", „Katalysator-Fall", „Turbolader-Fall", „Zylinderkopfdichtungsfall", „Zuchtkaterfall" ) des BGH kennen, um eine optimale Beratung des Mandanten zu gewährleisten. Dabei sind sie vor unvorhergesehenen Kehrtwendungen der Rechtsprechung nicht gefeit, so dass die Rechtsauskunft von vor einem halben Jahr nicht zwangsläufig auf den aktuellen gleich gelagerten Fall anzuwenden ist.

Ein geradezu imposantes Beispiel einer solchen Kehrtwendung stellt die BGH-Rechtsprechung des 8. Zivilsenats in einer aktuellen Entscheidung vom 18.07.2007, veröffentlicht im August 2007 zur Vermutungswirkung des § 476 BGB bei der Sachmangelhaftung dar.

Birgit Raupers
Partner
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Rechtsanwältin
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Tel: 05139/985 78 25
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Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

I. Der Zahnriemenfall (BGH-Urteil vom 14.09.2005)

  1. 1. Inhalt:

    Zu Erinnerung: In diesem Fall hatte der 8 Zivilsenat des BGH sich auf die Seite des gewerblichen Verkäufers gestellt und eine Anwendung der Vermutungsregelung des §476 BGB in einem ähnlich gelagertem Fall abgelehnt.

    Dort hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens kurz nach der Übergabe mit dem Fahrzeug einen Motorschaden erlitten. Bei einer Untersuchung wurde festgestellt, dass die Fehlsteuerung der Zylinderkopfventile ein Überspringen des Zahnriemens und damit der Motorschaden verursacht wurde. Ob das Überspringen des Zahnriemens jedoch durch einen Materialfehler entstanden ist, durch eine fehlerhafte Montage des Zahnriemens oder eine unsachgemäße Fahrweise des Käufers entstanden war, konnte der im Gerichtsverfahren der ersten Instanz beauftragte Sachverständige nicht abschießend klären.

    Der BGH entschied, dass die Vermutungswirkung zugunsten des §476 BGB nicht greift, da zwei Geschehensabläufe als Schadensursache möglich sind, die zum Mangel geführt haben können, es jedoch dem Käufer obliegt, die den Mangel begründenden Ursachen zu beweisen.

  2. Folge:

    Das Fazit aus diesem Fall für die Autorin war, dass bei einem sog. Entwicklungsschaden aus unbekannten Ursachen mit möglichem Fehlverhalten des Käufers dieser die Beweislast trägt.

    Unter Berufung auf diese Entscheidung wurden durch die Kanzlei Raupers auf Verkäuferseite mehrere rechtskräftige Entscheidungen in den Jahren 2005- 2007 herbeigeführt. In einem Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens 5 Monate nach Übergabe einen Motorschaden erlitten, der durch den Riss des Zahnriemens herbeigeführt worden war. Der Verkäufer wendete zum einem ein, dass es sich um ein Verschleißteil handele und nicht um einen Mangel, zum anderen mögliche Fahrfehler des Käufers (häufiges Verschalten). Das LG Detmold hatte in Urteil vom 16.03.2005 hatte die Klage des Käufers abgewiesen, da diesem die Aufklärung der Ursache für den Zahnriemenriss oblag.

    In einem anderen Fall erlitt der Käufer eines Gebrauchtwagen ebenfalls einen Motorschaden, nachdem er das Fahrzeug 4000 Kilometer im Straßenverkehr gefahren hatte. Grund war der Bruch der Motorhalterung. Der Verkäufer wendete ein, dass ein solcher Bruch auch durch eine unsachgemäße Fahrweise des Käufers nach der Übergabe entstanden gewesen sein konnte. Das Sachverständige konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Bruch der Motorhalterung erst nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer s entstanden war. Das zuständige Landgericht wies die Klage ebenfalls ab. Diese Urteile können bei Bedarf von der Unterzeichnerin angefordert werden.

II. Die Kehrtwendung im Zylinderkopfsichtungsfall (BGH Urteil v.18.07.2007)

  1. Inhalt:

    Der Käufer hatte ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von nahezu 160.000 Kilometern von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Nach einem Monat wurde bei einem Werkstattbesuch festgestellt, dass sich im Kühlsystem zu wenig Wasser befand und bei der darauf folgenden Demontage, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstäbe gerissen waren. Der Käufer zeigte diesen Mangel beim Verkäufer an und forderte ihn zur Mangelbeseitigung auf. Der Verkäufer lehnte die Mangelbeseitigung mit der Begründung ab, dass Fahrzeug sei vor der Übergabe von einem Sachverständigen überprüft worden, der keinen Mangel festgestellt hatte und berief sich auf eine fehlerhafte Fahrweise des Käufers und Nichtbeachtung der Anzeige für Kühlwassertemperatur. Der Käufer erklärte darauf hin den Rücktritt und erhob Klage.

    In dem Gerichtsverfahren kam es zur Beweiserhebung durch Einschaltung eines Sachverständigen, der nach Begutachtung des Fahrzeuges das Vorliegen eines Mangels bestätigte.

    Ungeklärt bleib jedoch die Frage, ob dieser Mangel vor oder nach Übergabe des Fahrzeuges entstanden ist.

    Das erstinstanzliche AG Halle wies die Klage u.a. unter Verweis auf das bekannte und oben erläuterte „Zahnriemen-Urteil" des BGH von 2005 ab, das Berufungsgericht LG Halle bestätigte das Urteil des AG.

    Der BGH hob nunmehr diese Entscheidungen auf und verurteilte den Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

    Der Sachmangel war binnen 6 Monaten ab Übergabe aufgetreten, so dass die sog. Beweislastumkehr ( richtiger: zeitliche Vermutungswirkung) gem. §476 BGB zugunsten des Käufer Anwendung findet, da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

    Der Käufer konnte zwar nicht beweisen, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe mangelbehaftet war, doch der BGH hielt die vom Sachverständigen festgestellte Möglichkeit, dass die Zylinderkopfsichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeuges defekt gewesen sein könnte, für ausreichend und begründete dies mit der in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutungsregelung nach §476 BGB.

    Zitat:

    „Zeigt sich bei einem gebrauchten Fahrzeug…. ein Mangel ( hier defekte Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege),und können dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zur geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) ein einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurück zuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges eingetreten sein, so begründet §476 BGB die Vermutung, dass der Mange bereits bei Übergabe vorhanden war."
  2. Einordnung der neuen Rechtsprechung:

    Doch wie verträgt sich diese Entscheidung mit dem sog. "Zahnriemenfall" des BGH, ebenfalls vom 8. Zivilsenat entschieden? Im obigen Fall führte die Einwendung des Verkäufers auf einen möglichen Fahrfehler und nicht abschließend aufzuklärenden Geschehensablauf zum Erfolg.

    Nachgefragt:

    Auf dem 1. Deutschen Automobilrechtstag in Neuss erläuterte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats am BGH Ball, den Unterschied zum Zahnriemenfall ( BGH-Urteil vom o.g. Zylinderkopfdichtungsfall mit dem Hinweis darauf, dass beim Zylinderkopfdichtungsfall ein ungeklärtes Zusammenwirken der Schadensursachen vorliegt, bei dem Zahnriemenfall jedoch zwei Geschehensabläufe möglich sind.

    Beim Zylinderkopfdichtungsfall ist das Fahrzeug insoweit mangelbehaftet, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Schaden durch einen Materialfehler, unsachgemäße Montage des Zahnriemens oder fehlerhafte Fahrweise eingetreten ist. Nach Ansicht des Sachverständigen war lediglich nicht geklärt, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus resultierende Überhitzung des Motors, welches auch Ursache des Reissens der Ventilstege ist, vor oder nach Übergabe entstanden ist. Hier greift dann dass der Mangel bereits vor Übergabe festgelegen habe. Hingegen sei im Zahnriemenfall nicht geklärt, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen habe oder ein (wiederholter) Fahrfehler zur sofortigen Zerstörung des Motors nach der Übergabe geführt habe.

  3. Folge für gewerbliche Autoverkäufer:

    Wenn schon Juristen Schwierigkeiten haben, die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zur Mangelursache und Vermutungswirkung nachzuvollziehen, ist dies einem Laien wohl kaum noch nahe zu bringen.

    Für Autohändler bedeutet dies im Streitfall, frühzeitig Beweise über die aktuelle Beschaffenheit des Fahrzeuges zu sichern, um zur ersten Kernfrage, ob überhaupt ein Mangel oder ein den Gewährleistungsanspruch nicht begründender Verschleiß vorliegt, frühzeitig Stellung zu beziehen. Kenntnisse des Anwaltes rund um den „Turboladerfall" (BGH-Urteil vom 21.11.2005) sind hierbei unerlässlich. Der Anwalt wird nicht umhinkommen, bereits im Vorfeld technische Details zur Beschaffenheit des Fahrzeuges und möglichen Schadenursache des gerügten Mangels mit dem Mandanten abzuklären, um eine wirksame Verteidigungsstrategie aufzubauen. Die Bedeutung des Sachverständigengutachtens wird zunehmen, eine detaillierte Überprüfung der Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Schadensursache, Einordnung der Beeinträchtigung als Verschleiß oder Mangel sowie Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist unerlässlich.

    Die Gewährleistungshaftung des Autohändlers ist den ersten 6 Monaten ab Übergabe hat sich durch das Zylinderkopfurteil drastisch verschärft. Soweit es dem Händler nicht gelingt, nachzuweisen, dass die gerügte Beeinträchtigung einen altersgemäßen Verschleiß darstellt, kann er nur von der Haftung freikommen, wenn Beeinträchtigungen des Fahrzeuges durch mögliche Bedienungsfehler des Käufers vorliegen, die umgehend zur monierten Beeinträchtigung führen können.


Hannover, 27.10.2007


Rechtsanwältin
Birgit Raupers

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de
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