Die neue Düsseldorfer Tabelle – erstmalige Reduzierung des Kindesunterhaltes

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1. Reduzierung des Kindesunterhalts

Mit Wirkung zum 1.7.2007 wird die neue Düsseldorfer Tabelle angewandt werden müssen. Die Düsseldorfer Tabelle, die es seit 1962 gibt, hat zwar keine Gesetzeskraft, aber sie stellt eine Richtlinie dar (vgl. Anmerkung 1 der DT). Die neue Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden hat. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf .

Was verändert sich?

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Eine wesentliche Neuerung ist die Reduzierung des Kindesunterhalts um ca. 1 – 2 %.
Die DT legt nun fest, dass ein Kind zwischen 0 – 5 Jahren einen Betrag in Höhe von 202 EUR erhält, wenn der Unterhaltsverpflichtete weniger als 1.300 EUR verdient. Berücksichtigt man die Kindergeldanrechnung, so beträgt der Zahlbetrag 196 EUR. Früher war dies ein Betrag in Höhe von 204 EUR und unter Berücksichtigung des Kindergeldes 199 EUR.

Ein Kinder der Alterstufe 0- 5 Jahre erhält bei einem Einkommen des Verpflichteten von 1.900 – 2100 EUR nun einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 259 EUR; früher noch einen Betrag in Höhe von 262.EUR.

Anhand der ersten Altersgruppe und der ersten sechs Einkommensgruppen können Sie sehen, wie sich die Beträge verändern:

Netteeinkommen des Unterhaltspflichtigen 1. Alterstufe (0-5 Jahre) nach Abzug des Kindergeldes Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes nach der Düsseldorfer Tabelle 2005
1. bis 1300 202 196 199
2. 1300-1500 217 196 199
3. 1500-1700 231 196 199
4. 1700-1900 245 196 199
5. 1900-2100 259 196 199
6. 2100-2300 273 196 199

2. Der Studentenunterhalt beträgt 640 EUR, wobei die Beträge zur Krankenversicherung sowie die Studiengebühren nicht enthalten sind.

3. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten sind in der Regel 1000 EUR; dies ist aber nur eine Anpassung an die BGH –Rechtsprechung.

4. Wie lange die Düsseldorfer Tabelle in dieser Form überhaupt in Kraft bleibt ist abzuwarten. Denn es darf immer noch erwartet werden, dass die Unterhaltsreform – welche ursprünglich bereits in Kraft getreten sein sollte – nun in überarbeiteter Form in Kraft tritt. Dann wird aber der Unterhalt der Kinder wahrscheinlich nochmals reduziert werden.

5. Fazit:
Sie sollten als Unterhaltsberechtigter und –verpflichteter überprüfen lassen, ob sich aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle Änderungen ergeben.


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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