Die neue Button-Pflicht für alle Betreiber eines Onlineshops

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neue Rechtslage

Seit dem 01.08.2012 hat der Gesetzgeber sehr konkrete Vorgaben für den Bestellablauf im Internethandel gemacht. Hintergrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung war das zunehmende Auftreten so genannter "Abofallen im Internet", durch welche unachtsame Internetnutzer in mehrjährige Verträge gedrängt wurden und hierbei ein rechtlicher Grenzbereich ausgenutzt wurde.

Um dieser Vorgehensweise das Handwerk zu legen, gibt es nun Vorgaben für den gesamten Internethandel. Hierzu wurde der bereits vorhandene § 312 g BGB umgestaltet.

Zunächst einmal hat der Händler bei einer Bestellung des Kunden über einen Internetshop weit reichende Informationen über sich und das Produkt, sowie die Modalitäten des Kaufes klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Kommt es dann zur Bestellung des Kunden und erfolgt die Bestellung über eine anzugliegende Schaltfläche, muss die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet sein. Es ist möglich, eine andere Formulierung zu verwenden, wenn diese genauso eindeutig ist.

Hiervon ist aber dringend abzuraten, da es zunächst einmal keinen Grund gibt, von dem gesetzlichen Formulierungsvorschlag abzuweichen und zum anderen man sich sonst in die Gefahr begibt, eine zweifelhafte Formulierung gewählt zu haben.

Es ist zwingend notwendig, den eigenen Internetshop auf das seit dem 01.08.2012 geltende Recht zu überprüfen oder fachkundig überprüfen zu lassen. Eine Übergangsfrist für das neue Recht gibt es nicht mehr. Die Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass dem der Händler seinen Informationspflichten und Hinweispflichten gegenüber dem Kunden nicht ausreichend nachkommt, dies einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt, der von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Dies gilt es natürlich präventiv zu verhindern. Im übrigen gibt es noch weitere Informationspflichten, die Informationen über Versandkosten und Preisbestandteile, für die es ebenfalls zwingende Vorschriften gibt. Zu bemerken ist auch, dass bei nicht gesetzeskonformer Erfüllung der Informationspflichten meist das Widerrufsrecht des Kunden zeitlich nicht abläuft, was bedeutet, dass auch noch nach einem längeren Zeitraum eine Rückabwicklung des Vertrages durch den Kunden möglich ist.

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