Die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

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Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

Alexandra Braun
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Fachanwältin für Strafrecht
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Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.