Die allgemeine Verkehrskontrolle

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Ein kurzer Leitfaden für den "Notfall"

Dem einen oder anderen Autofahrer passiert es mal weniger, mal häufiger, dass er ein Blinken, eine leuchtende Schrift oder eine altmodische „Polizeikelle“ während seiner Autofahrt gezeigt bekommt und dann richtigerweise der Polizei folgt und sein Fahrzeug in der Nähe der Beamten zum Halten bringt.

Die Polizei darf zum Teil nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, zum Teil auch nach Bundesrechts, verdachtsunabhängige Kontrolle durchführen. Hier kann es sich um „normale“ Verkehrskontrollen handeln, um Kontrollen vor bestimmten Diskotheken oder ähnlichem.

Was dann also folgt ist meistens eine Personen- und Fahrzeugkontrolle.

Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb ein Verkehrsteilnehmer auffällig werden kann. Darunter fallen zum Beispiel technische Defekte am Fahrzeug, ungewöhnliches Verkehrsverhalten oder Fahrfehler.

Kann sich der Betreffende nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles, denkbar ist die Durchsuchung des Betroffenen bis hin zum vorläufigen Festhalten, beispielsweise auf dem Polizeirevier.

Hinsichtlich der Pflichten der Beamten sollte man wissen, dass ein uniformierter Polizist sich nicht ausweisen muss. Außerdem ist den Anweisungen der Beamten nachzukommen wie zum Beispiel aussteigen, um dem Polizisten die Überprüfung des Autos zu ermöglichen.

Die Beamten dürfen die Technik des Wagens checken, HU- und AU-Plaketten, auch Kofferraum und Handschuhfach. Ausweis, Führer- und Fahrzeugschein müssen auf Verlangen vorgelegt werden.

Meist kommt, sollte der Beamte einen Anfangsverdacht haben, die Frage nach einem freiwilligen Drogen- Alkoholtest.

Den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht bekommt der Beamte zum Beispiel durch etwas kompliziertere Befragungen, womit durch die Art und den Inhalt einer Frage die Fähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeit des Befragten auf die Probe gestellt wird.

Dies heißt, dass die verdächtige Person dazu gezwungen wird, sich auf mehrere Dinge gleichzeitig zu konzentrieren und bei Fehlern zumindest der Verdacht nahe liegt, dass die Person nicht nur nervös ist, sondern zudem auch unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen steht. Dazu gehören ebenso körperlicher Ausfallerscheinungen wie zum Beispiel, dass der Fahrer nicht dazu in der Lage ist, die Papiere mit den Fingerspitzen aus der Brieftasche zu entnehmen und an den Beamten zu übergeben (starkes Zittern, plötzliche „Ausrutscher“ der Finger).

Der Beamte kann auch während der Suche nach den Papieren ablenkende oder unterbrechende Fragen stellen.

Ebenso wird der Polizeibeamte bei dem ganz normalen Gespräch auf Pupillenweite, Lichtreaktion der Pupillen und sonstige körperliche Reaktionen achten.

Dem Beschuldigten wird dann also angeboten, in ein Atemalkoholtestgerät zu blasen oder gleich eine Urinprobe freiwillig abzugeben.

Die Weigerung, an einem solchen Schnelltest teilzunehmen, reicht wohl ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen!

Sollte jedoch ein Anfangsverdacht bestehen und der Fahrer sich den weiteren Maßnahmen verweigern so kann eine Blutentnahme, auch gegen den Willen des Fahrers, angeordnet werden.

Zumeist hat der Fahrer aber nichts zu verbergen und stellt sich diesen zwei zusätzlichen Minuten Aufwand um dann friedlich weiter fahren zu können.

Eine wichtige Regel bleibt in jeder Lage, bleiben Sie steht’s ruhig und freundlich. Der Polizeibeamte macht auch nur seine Arbeit und auch Ihm wird die Situation der Kontrolle nicht gerade Freude bereiten.

Dies heißt jedoch nicht, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten müssen.