Die „Waldorf Frommer Abmahnung" in Zeiten des neuen § 97 a UrhG

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Filesharing, Abmahnung, Rückgang, Unterlassungserklärung, Anwaltskosten
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Kein großer Rückgang bei Filesharingabmahnungen zu verzeichnen

Die „Waldorf Frommer Abmahnung" in Zeiten des neuen § 97 a UrhG

Entgegen der Zielsetzung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken", ist ein nennenswerter Rückgang von Filesharing-Abmahnungen bislang nicht feststellbar.

Insbesondere die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt weiterhin eifrig u.a. im Namen der Universum Film und Tiberius Film ab.

Jörg Halbe
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Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zielt darauf ab, Verbraucher vor überzogenen Abmahnkosten zu schützen. So können nach dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG von Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit anderen öffentlich zugänglich gemacht haben, nur Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR verlangt werden. Hernach belaufen sich die im Falle einer berechtigten Abmahnung vom abgemahnten Anschlussinhaber zu erstattenden Anwaltskosten auf moderate 130,50 EUR. Des weiteren hat der abmahnende Rechteinhaber nunmehr anzugeben, inwieweit eine von ihm vorgeschlagene und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, vgl. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verlangt für ihre Auftraggeber von den abgemahnten Anschlussinhabern nach wie vor im Hinblick auf die vorgebliche Rechtsverletzung Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Dabei hat die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ihre Abmahnungspraxis an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Unterlassungsanspruch

So erstreckt sich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nur noch auf das eine, zum Gegenstand der Abmahnung gemachte Werk und nicht mehr auf das gesamte Repertoire des abmahnenden Rechteinhabers. Dieser Umstand macht es dringend erforderlich, die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass die Erklärung sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers umfasst. Nur so kann sich der Abgemahnte vor weiteren Abmahnungen des Rechteinhabers schützen.

Schadensersatzanspruch

Obwohl das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" den Verbraucher vor zu hohen Abmahnkosten schützen soll, hat sich an der Höhe der mit einer „Waldorf Frommer Abmahnung" geltend gemachten Zahlungsforderung nicht viel getan. Der mit der Abmahnung eingeforderte Zahlungsbetrag in Höhe von jetzt regelmäßig 815,00 EUR setzt sich zusammen aus Schadenersatz und zu erstattenden Anwaltsgebühren. Einbußen, die hinsichtlich der erstattungsfähigen Anwaltskosten nunmehr nach der Gesetzesänderung hinzunehmen sind, versuchen die abmahnenden Anwälte durch ein Mehr an Schadensersatz zu kompensieren. Statt der bis zum 08.10.2013 geforderten 450,00 EUR, werden nun einfach 600,00 EUR an Schadenersatz verlangt.

Abgesehen davon, dass ein solcher Schadensersatzanspruch jedenfalls der Höhe nach nicht nachvollziehbar ist, ist er schon dem Grunde nach nicht gegeben, so denn der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. D.h. kann der abgemahnte Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung, wonach er als Täter für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, entkräften, indem er Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nämlich die Täterschaft eines anderen Nutzers seines Internetanschlusses, ergibt, scheiden Schadenersatzansprüche gegen den Anschlussinhaber per se aus, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa seine Ehefrau, Lebensgefährtin oder Kinder), anders als er, zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten, vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.2013 – 155 C 9298/13; OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11.

Kostenerstattungsanspruch

Jahrelang hat Waldorf Frommer die vom Abgemahnten zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten anhand einer 1,0 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR bemessen. Wohl aufgrund der Gesetzesänderung sehen sich die abmahnenden Anwälte nun plötzlich dazu veranlasst, die Gebühr im Gegensatz zur bisherigen Praxis auf 1,30 anzuheben. Dabei zieht Waldorf Frommer einen Gegenstandswert von 1.600,00 EUR heran. Der nach § 97a Abs. 3 UrhG für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs anzusetzende Gegenstandswert von 1.000,00 EUR wird also um den vermeintlichen Schadensersatz erhöht.

Kann der abgemahnte Anschlussinhaber nun aber die tatsächliche Vermutung, wonach er als Täter für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, entkräften, scheiden Schadenersatzansprüche aus. Der zur Bemessung der Rechtsanwaltskosten anzusetzende Gegenstandswert kürzt sich entsprechend.

Ersetzt verlangen kann der abmahnende Rechteinhaber von dem abgemahnten Anschlussinhaber aber ohnehin nur die Kosten für eine berechtigte Abmahnung. An einer solchen fehlt es, wenn der Anschlussinhaber weder etwaige Prüf- noch Kontrollpflichten verletzt haben sollte. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers auf Erstattung der angeblich im Zuge der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten kommt dann nicht in Betracht.

Fazit

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte gibt es keinen Grund, in Panik zu verfallen. Unberechtigten Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen kann entgegen getreten werden. Nach der mit der Gesetzesreform verbundenen Änderung der mit der Abmahnung abverlangten Unterlassungserklärung ist es jedoch dringend erforderlich, diese zu modifizieren. Dabei sollte unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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