Die Vorlage an den EuGH - Einholung einer Vorabentscheidung

Mehr zum Thema: Internationales Recht, Vorlage, Vorabentscheidung, EuGH
3,83 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Wenn deutsche Gerichte nicht mehr weiter wissen.. .

Die Vorlage an den EuGH - Einholung einer Vorabentscheidung

Die Feststellung, dass ein deutsches Gesetz oder Urteil gegen die Verfassung verstößt und somit nichtig bzw. zu korrigieren ist, obliegt allein den Verfassungshütern (Verwerfungsmonopol). Deutsche Gerichte sprechen aber nur nationales Recht. Auch das Bundesverfassungsgericht ist lediglich befugt, über Akte der staatlichen, deutschen und an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt zu entscheiden.

Fragen bezüglich übergeordneter EG-Normen, also betreffend höherrangigen Gemeinschaftsrechts, kann selbst das höchste deutsche Gericht nicht beantworten. Denn das Verwerfungsmonopol bezüglich sekundären Gemeinschaftsrechts besitzt nur der EuGH. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt und nicht auf jeder nationalen Ebene unterschiedlich bewertet wird.

Mitunter kommt es in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten aber zu einer Kollision mit EG-Recht. Zwar verdrängt EG-Recht das nationale Recht und ist diesem übergeordnet.- Aber nicht immer ist ohne Weiteres ersichtlich, ob der betreffende Rechtsstreit tatsächlich von EG-Recht beeinflusst wird bzw. wie das EG-Recht inhaltlich zu bewerten ist. Für solche Fälle ist bestimmt, dass Fragen der Gültigkeit und Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts von den Gerichten der Mitgliedsstaaten dem EuGH vorzulegen sind. Denn ob eine Richtlinie oder Verordnung ungültig ist oder wie sie auszulegen ist, entscheidet nur der EuGH.

Art. 234 EGV bestimmt:

Fragen der Gültigkeit und Auslegung von Europäischem Gemeinschaftsrecht können dem EuGH vorgelegt werden.

Der EuGH spricht aber dann nicht statt des vorlegenden nationalen Gerichts Recht oder wendet das Gemeinschaftsrecht auf dieses an. Es stellt lediglich klar, ob die betreffenden EG-Normen für den speziellen Fall tatsächlich greifen und legt das EG-Recht diesbezüglich aus. Die konkrete Anwendung obliegt dann dem nationalen Gericht, das die Sache dem EuGH vorgelegt hat.

Berechtigt zur Vorlage sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten der EG. Sie sind sogar dazu verpflichtet, wenn ihre Entscheidung die letzte Instanz wäre und diese ansonsten nicht mehr überprüft werden könnte.
Kommt ein Gericht seiner Verpflichtung zur Vorlage nicht nach, kann das Verfassungsgericht angerufen werden. Vor dem Verfassungsgericht müsste dann geltend gemacht werden, dass durch die Nichtvorlage an den EuGH das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt worden sei (Art. 101 GG).

Eine Klage vor dem EuGH durch einen Bürger der EU oder ein ansässiges Unternehmen ist unzulässig. Derartige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof existieren nicht.

12
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Vorlage an den EuGH - Einholung einer Vorabentscheidung
Seite  2:  § 234 EGV
Das könnte Sie auch interessieren
Grundrechte, Verfassung Die Verfassungsbeschwerde
Internationales Recht Europa - Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Internationales Recht Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union