Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

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Rechtsprechung des BGH

Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung", vgl. § 2221 BGB. Der Artikel gibt eine Einführung zur Berechnung einer solchen „angemessenen Vergütung“ in der Praxis.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.

Rheinische Tabelle

Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung vereinfachen. Am bekanntesten ist die sog.  „Rheinische Tabelle“ aus dem Jahr 1925. Danach gilt Folgendes:

 "Es wird empfohlen, als Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:

  1. bei einem Nachlaßwert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%
  2. darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%
  3. darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%
  4. darüber hinaus - Bruttowert 1%

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und eine glatte Abwicklung. Bei einer komplizierten Testamentsvollstreckung können Zuschläge erhoben werden, wobei allerdings nicht pauschal weitere „Gebühren“ abgerechnet werden können. Die Vergütung ist nach der h.M. in der Rechtsprechung eine Bruttovergütung, d.h. sie enthält die eventuell anfallende Umsatzsteuer.

Dauervollstreckung

Folgt eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, so kann eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr, gerechtfertigt sein."

Neue Rheinische Tabelle 

Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2000 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach soll die Vergütung wie folgt berechnet werden:

 

"Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):

 

bis   EURO 250.000    -->    4,0 %,
bis   EURO 500.000  -->       3,0 %,
bis   EURO 2.500.000  -->    2,5 %,
bis   EURO 5.000.000   -->   2,0 %,
über EURO 5.000.000   -->    1,5 %"

Dieser Betrag soll durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert werden (die Tabelle kann auf den Seiten der Notar Kammern eingesehen werden), was regelmäßig zu einer Erhöhung der Vergütung führt.

Da die „neue Rheinische Tabelle“ zu den höchsten Vergütungen führt, wird sie gerne von professionellen oder nicht – professionellen Testamentsvollstreckern zur Berechnung der Vergütung heran gezogen.

Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird.

Vergütung nach Zeitaufwand

In meiner Praxis als Testamentsvollstrecker hat es sich bewährt, - wie auch bei Pflegern – eine Zeitvergütung zu berechnen. Da wir Zeitaufwandslisten führen, können sich die Erben bei der Abrechnung Gewissheit darüber verschaffen, dass das Honorar angemessen ist.

Die Höhe der Vergütung bei Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach der Qualifikation und damit der Effektivität der Testamentsvollstreckung und sollte zwischen 30 EURO und 200 EURO pro Stunde zuzüglich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer liegen.

Entnahme der Vergütung

Der Testamentsvollstrecker hat nicht das Recht die Vergütung selbst festzusetzen. Vielmehr muss er den oder die Erben um Zustimmung zu der Festsetzung bitten. Wird diese versagt, so kann er auf Feststellung der Angemessenheit der Vergütung klagen. Alternativ kann er auch einen angemessenen Betrag entnehmen. In diesem Fall riskiert er aber, von den Erben auf Rückzahlung der (unberechtigten) Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

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