Die Verdachtskündigung - Pflichten des Arbeitgebers

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Verdachtskündigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Anhörung, Kündigungsfristen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Ein reiner Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren reicht nicht aus

Wird ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb verdächtigt, eine unerlaubte Handlung begangen zu haben, kann allein dieser Verdacht zu seiner Kündigung führen. Ausreichend ist also der begründete Verdacht, selbst wenn sich dieser später als unbegründet erweist. Für die rechtliche Wirksamkeit kommt es alleine darauf an, dass am Tage der Kündigung die Voraussetzungen der Verdachtskündigung vorliegen. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gibt es nicht.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat vor der Kündigung alles zu tun, um den Sachverhalt auf den Grund zu gehen. Überdies kann er nur innerhalb von zwei Wochen, seit Kenntnis von dem Verdacht, die Kündigung aussprechen (§§626 BGB). Zwingend muss der Arbeitnehmer gehört werden. Unterbleibt das, ist die Kündigung rechtswidrig. Zudem sollte der Vorwurf mit der Arbeitsstelle zusammenhängen. Wenn sich also z.B ein LKW Fahrer in seiner Freizeit eine Packung Kaugummi klaut, geht das den Arbeitgeber nur dann etwas an, wenn der Arbeitsplatz davon abhängt, dass der Betroffene eine lupenreine Weste hat. Gemeint sind hier eher Trunkenheitsfahrten bei Kraftfahrern oder Vermögensdelikte bei z.B. Bankern. Aber auch hier gilt: Der Einzelfall entscheidet

Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht. Der Verdacht muss sich des Weiteren so erhärtet haben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen wurde. Nachzuweisen braucht der Arbeitgeber das aber nicht! Sofern er sich an die Fristen und die Anhörung hält, kann eine solche Kündigung (meistens fristlose Kündigung) wirksam sein.

Ein bloßes Ermittlungsverfahren reicht nicht für die Begründung

Ganz wichtig: Der Arbeitgeber darf sich bei seiner Kündigung nicht darauf berufen, dass gegen den betroffenen Mitarbeiter bereits ein Ermittlungsverfahren liefe. Er selber müsse da nichts mehr ausforschen, das sei Sache der Staatsanwaltschaft. Ist dies seine einzige Begründung, ist die Kündigung unwirksam. (BAG, Urteil vom 25.10.2012Aktenzeichen: 2 AZR 700/11)

Der Arbeitgeber selbst muss sich um Informationen bemühen

Die Rechtsprechung fordert - gerade mit Blick auf die getrenten Zuständigkeitem von Straf - und Zivilgerichtsbarkeit - dass der Arbeitgeber von sich aus alles tut, um nachzuforschen.

Unser Tipp: Hinter vielen Verdachtskündigungen stecken Mobbing und Konkurrenzneid der Kollegen. Auch lassen Arbeitgeber sich so etwas einfallen, um einen Mitarbeiter los zu werden. Wer also mit so einem Vorwurf konfrontiert wird und unschuldig ist, sollte sich wehren. Wir beraten Sie gerne.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Druckkündigung - öfter als man denkt