Die Untersuchungshaft - Teil II

Mehr zum Thema: Strafrecht, U-Haft, Untersuchungshaft, Briefkontrolle, JVA, Besuchserlaubnis
4,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Der Vollzug der U-Haft

Wird gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat geführt, so kann es sein, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft kommt. Dies ist für den Betroffenen aber auch für seine Angehörigen eine äußerst belastende Situation

In meinem zweiten Artikel werde ich Ihnen den tatsächlichen Vollzug der U-Haft erläutern. (Hinweis: Der Artikel berücksichtigt ausschließlich die Rechtslage in NRW)

Unterbringung

Der Beschuldigte kommt in der Regel in eine gesonderte Abteilung innerhalb der JVA. Er hat Anspruch auf eine Einzelzelle. In eine Gemeinschaftszelle darf der Beschuldigte nur untergebracht werden, wenn er hiermit einverstanden ist.

Während der Untersuchungshaft ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt. Einschränkung dürfen daher nur dann erfolgen, wenn dies für den Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung der JVA erforderlich ist.

Der Beschuldigte darf daher seine eigene Kleidung in der Untersuchungshaft tragen und sich sogar eigene Verpflegung von einem (vertrauenswürdigen) Restaurant bringen lassen.

Beschränkungen während der U-Haft

Über den Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen dürfen ihm nur dann auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 StPO) oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt unerlässlich ist (§ 1 Abs. 3 UVollzG NRW).

Briefkontrolle

Zu diesen Beschränkungen gehört vor allem die Briefkontrolle. Grundsätzlich findet eine Briefkontrolle nicht statt. Der Beschuldigte kann ohne Einschränkung Briefe empfangen und auf eigene Kosten Briefe versenden. Die Briefkontrolle kann jedoch durch den zuständigen Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr angeordnet werden.

Besuche

In der U-Haft kann der Beschuldigte grundsätzlich Besuch empfangen (§ 18 Abs. 1 UVollzG NRW). Die Besuche können von den Besuchern direkt mit der JVA vereinbart werden. Die Besuchszeiten sind in den verschiedenen JVA unterschiedlich und sollten dort direkt erfragt werden.

Eine Besuchserlaubnis ist nur dann notwendig, wenn der zuständige Richter dies ausdrücklich durch Beschluss angeordnet hat.  

Geld in der U-Haft

Damit der Beschuldigte in der JVA einkaufen kann, benötigt er Geld. Bargeld ist in der JVA jedoch untersagt. Dem Beschuldigten kann jedoch von Angehörigen / Freunden Geld auf ein spezielles Konto der JVA überwiesen werden, so dass der Beschuldigte über das eingezahlte Geld (bargeldlos) verfügen kann. Bankverbindungen können bei der jeweiligen JVA erfragt werden.

Formalien

Der Beschuldigte kann jederzeit richterliche Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl erheben. Dem Beschuldigten wird zudem nach dem Beginn der Vollstreckung der U-Haft von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt, sofern er noch keinen Verteidiger hat.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Untersuchungshaft - Teil I