Die Unternehmergesellschaft

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1. Teil - Grundsätze und allgemeine Ansätze

Seit dem 01. November 2008 besteht in Deutschland die Möglichkeit eine Unternehmung in der Form der Unternehmergesellschaft zu firmieren. Dabei ist die Unternehmergesellschaft eigentlich keine eigenständige Art einer Kapitalgesellschaft, aber das sind die GmbH und die AG und die weiteren Hybriden daraus auch nicht. Die Grundform einer jeden Kapitalgesellschaft ist der Verein.

So stellt sich die Unternehmergesellschaft als Begriff nur im GmbH-Gesetz und in der Verordnung über Gebühren in Handelsregistersachen vor.

Andreas Wehle
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Die entscheidende gesetzliche Vorschrift ist aber § 5a GmbH-Gesetz (GmbHG)

Danach muss jede nach dem GmbHG gegründete Gesellschaft, die nicht das in § 5 GmbHG genannte Mindeststammkapital aufweisen kann, die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfordert die Erbringung der vollen Einlage durch die Gesellschafter und eine Sachgründung ist nicht gestattet.

Auf die weiteren besonderen Abweichungen gegenüber der großen Schwester, der GmbH, gehe ich in den weiteren Artikeln der Reihe gesondert ein.

Mit der Einführung der UG als Pendant zur englischen Limited und den damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten, in die sich Unternehmer hier recht häufig verstrickt haben, wurde der vormals schwarze Peter von der GmbH an die UG weitergereicht. Noch heute, gut fünf Jahre nach deren Einführung sind Rechtsanwälte, Gerichte und Experten der Auffassung, die UG sei nicht vertrauenswürdig. Sie meinen, der erste Gang des meist Gesellschaftergeschäftsführers nach Unterzeichnung des Musterprotokolls sei der zum Amtsgericht, um Insolvenz anzumelden und der Gleichen.

Natürlich ist es unmöglich und auch äußerst unrealistisch mit einem Stammkapital von nur einem (1,00) Euro geschäftlich tätig zu sein.

Hier stehen die Interessen des Unternehmers an der Sicherheit seines privaten Vermögens denen der Allgemeinheit und des geschäftlichen Miteinanders an der Erfüllbarkeit von Forderungen entgegen.

Wie viele offene Forderungen mit dem Mindeststammkapital einer GmbH und dem einer UG erfüllt werden können, hängt verständlicher Weise von der geschäftlichen Aktivität ab. Wenn wir jedoch ehrlich sind, sind selbst die in § 5 Abs. 1 GmbHG genannten 25.000 Euro sehr eng bemessen.

Ein Beispiel zum Unterschied zwischen GmbH und UG

Ein Online-Händler firmiert als GmbH mit voll eingezahlter Stammeinlage, in Höhe des Mindeststammkapitals und handelt mit Tablets und Smartphones. Wie viele dieser Geräte könnte er davon bei einem Einkaufspreis von durchschnittlich 400,- Euro pro Stück erwerben, anbieten, bewerben und versenden? Hinzu kommen die Nebenkosten für Kommunikation, Bezahlwege, Lagerung, Verpackung usw..

Sie sehen selbst der GmbH mit der Mindeststammeinlage fällt es schon schwer, sicher für beide Seiten Geschäfte zu machen. Da kommen Hersteller oder Großhändler mit Mindestabnahmen, Telefon- und Internetanbieter mit Rahmenverträgen und gelegentliche Rechtsstreitigkeiten, die natürlich auch Kosten verursachen, selbst wenn diese nur den Cashflow beeinträchtigen, auf den Onlinehändler zu. Und der Kunde ist König, denn an erster Stelle des Marketings verschafft der zufriedene Kunde dem Unternehmer neue Kunden, so dass das Geschäft erfolgreich aufgebaut werden kann.

Der UG Gesellschaftergeschäftsführer hat es dabei ungleich schwerer. Gerade wegen der Gefährlichkeit seiner Unternehmung und dem wirtschaftspolitischen Ansehen dieser Gesellschaft bekommt er nur schlechtere Konditionen bei der Kreditvergabe durch seine unmittelbaren Geschäftspartner und Banken.

Die Schwelle, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden ist abhängig von der Höhe des Stammkapitals

Im Grunde spielt es also keine Rolle für den Geschäftsverkehr, ob der Gläubiger ggf. auf 25.000 Euro oder nur 1.000 Euro Stammkapital zurückgreifen kann. Im Zweifel werden im Insolvenzverfahren die bevorrechtigten Gläubiger wie Sozialversicherungssysteme, Finanzbehörden usw. bevorzugt. und für den Geschäftspartner bleibt bei sorgfältiger Vertragsgestaltung ggf. ein Aussonderungsrecht für seine noch nicht veräußerte Ware. Dieser Umstand hat aber Folgen für den der UG vorstehenden ordentlichen Kaufmann, den Geschäftsführer. Denn dieser haftet für sein Tun und Unterlassen bei der Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft.

Hierin ist der wesentlichste Unterschied zwischen der GmbH und der UG zu sehen. Die Schwelle, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden wird ungleich höher, je niedriger das Stammkapital der Gesellschaft ist.

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