Die Trunkenheitsfahrt

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Ein Überblick über den Tatbestand des § 316 StGB

Autofahrten unter Alkoholeinfluss sind weiterhin eine recht häufig vorkommende Straftat, die für den Täter meist gravierende finanzielle und u.U. existenzielle Folgen nach sich zieht.

Der Tatbestand umfasst das Führen eines Fahrzeugs. Zu beachten ist hierbei, dass das Gesetz nicht von einem Kraftfahrzeug spricht. Daher ist auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss strafbar.

Der Täter muss fahruntüchtig sein. Diese Voraussetzung wurde vom Bundesgerichtshof definiert (BGH 13, 83): „Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern."

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkrete Fahrleistung (etwa der Nachhauseweg) problemlos verlief.

In der Praxis wird zwischen relativer und absoluter Fahrunsicherheit unterschieden. Relative Fahrunsicherheit liegt vor, wenn ein Blutalkoholgehalt unterhalb des Grenzwertes gegeben ist. Zusätzlich erforderlich sind weitere konkrete Beweisanzeichen, die die Fahrunsicherheit feststellen.

Absolute Fahrunsicherheit liegt dagegen vor, wenn der Blutalkoholgehalt über dem Grenzwert liegt. Hierbei brauchen keine weiteren Beweisanzeichen festgestellt werden. Wer über dem Grenzwert liegt, wird konsequent als fahrunsicher behandelt, ohne dass Gegenbeweise möglich sind.

Für alle Kraftfahrer (auch Motorradfahrer) liegt der Grenzwert bei 1,1 ‰. Für Fahrradfahrer wurde früher ein Grenzwert von 1,6 ‰ angenommen, mittlerweile ist die Rechtsprechung uneinheitlich (zwischen 1,5 ‰ und 1,6 ‰; OLG Karlsruhe NStZ-RR 97, 356 geht von 1,6 ‰ aus).

Schwieriger zu bestimmen ist die relative Fahrunsicherheit. Hier kommt es vorwiegend auf die konkreten Beweisanzeichen an. Solche Beweisanzeichen können sein: auffällige Fahrweise wie etwa Schlangenlinien, leichtsinnige Fahrweise, unsicheres allgemeines Verhalten. Die Annahme der relativen Fahrunsicherheit kann bereits bei 0,3 ‰ eintreten. Vorsicht also: wer denkt, er habe nur wenig getrunken und sich trotzdem auffällig verhält, hat schnell ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Trunkenheitsfahrt gegen sich laufen. Gleichzeitig besteht der dringende Tatverdacht der Fahrunsicherheit, was meist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nach sich zieht.

Hinzu tritt nach einer eventuellen Verurteilung, bei der die Fahrerlaubnis entzogen wird, eine Sperrfrist. Diese verbietet es der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Mindestfrist von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wird regelmäßig noch ein medizinisch-psychologischer Eignungstest (MPU) gefordert.

Der Führerschein ist somit erst mal weg. Seine Wiedererteilung scheitert in vielen Fällen an der nicht bestandenen MPU sowie an den erheblichen Kosten, insbesondere wenn möglicherweise der Arbeitsplatz zwingend mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis zusammenhängt.