Die Tierhaltung richtet sich alleine nach dem Mietvertrag

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Fragen einer artgerechten Tierhaltung in einer Wohnung bleiben im Mietrecht außer Acht

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Haltung eines Tieres in einer Mietwohnung erlaubt ist oder nicht, sind lediglich die gesetzlichen Vorgaben und die Regelungen des Mietvertrages von Relevanz. Ob das Tier in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann, ist eine Frage des Tierschutzes, nicht des Mietrechts. Ein Vermieter kann die Tierhaltung in einer Wohnung daher nicht mit dem Argument verbieten, dass sie für das Tier ungeeignet sei. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 22.01.2013 entschieden. (Vgl. Az VIII ZR 329/11)

Vermieter untersagte Hundehaltung in 95 qm Wohnung

Die Mieter einer Wohnung von 95 qm, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, hielten in der Wohnung einen Bearded Collie (Hunderasse). Der Vermieter klagte hiergegen und verlor letztinstanzlich.

Für die Beurteilung der Hundehaltung sei nach § 535 BGB allein die mietrechtliche Betrachtung maßgebend. Fragen der artgerechten Haltung spielen hierbei keine Rolle.

Abnutzung der Wohnung muss genau beschrieben werden

Der Vermieter führte an, die Haltung des großen Hundes sei in der Wohnung nicht artgerecht und die Wohnung hierfür ungeeignet. Die Wohnung würde zudem durch die Haltung des Hundes stärker abgenutzt.

Der BGH wies die Klage des Vermieters ab; der Vermieter müsse konkret darlegen welche Beeinträchtigung durch die Hundehaltung vorlägen. Rein abstrakte und mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Hinweise genügen hier nicht. Schon gar nicht zählt die Frage der artgerechten Haltung zu den Abwägungskriterien. Das Mietrecht ist insoweit kein Tierschutzrecht.

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