Die Stornohaftungsansprüche des Versicherers wegen vorzeitig beendeter Versicherungsverträge

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Obliegenheiten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsvertreter

Da ein Versicherungsvermittler in der Regel seine Provisionen unter Zugrundelegung der jeweils für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit bestehenden Verträge erhält, ist er stets dem Risiko ausgesetzt, wegen gekündigter Versicherungsverträge im Rahmen der so genannten Stornohaftung Provisionen zurückzahlen zu müssen.
Gerade im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter kommt es oft dazu, dass der Versicherer nicht unerhebliche Stornohaftungsansprüche geltend macht, oft verbunden mit erheblichen Nachforderungen. Das Landgericht Zwickau hat jetzt entschieden, dass der Versicherer in aller Ausführlichkeit das genaue Schicksal der jeweils betroffenen Versicherungsverträge, deretwegen er Stornohaftungsansprüche geltend macht, darlegen muss. Insbesondere muss er nicht nur genau Berechnungen vorlegen, sondern vor allem auch nachweisen, in welcher Form er sich um den Bestand des jeweiligen Versicherungsvertrages bemüht hat, um eine drohende Stornierung zu verhindern.
Den Versicherer trifft also eine Obliegenheit gegenüber dem Versicherungsvertreter, Stornierungen so weit als möglich zu abzuwenden.

LG Zwickau, Az. 7 O 589/11, Urteil vom 24.02.2012

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