Die Steueridentifikationsnummer kommt – was dies bedeutet und wen es trifft

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Es scheint noch nicht recht im Bewusstsein der Öffentlichkeit angekommen zu sein, dass gemäß dem neuen § 139 der Abgabenordnung ab dem 01.07.2007 anstelle der bisherigen Steuernummer ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt werden wird. Bürger aus den neuen Bundesländern dürfte dieses noch bekannt sein, denn mit der PKZ (Personenkennzahl) existierte in der DDR eine ähnliche Einrichtung. Dagegen wurden Bestrebungen zur Einführung einer einheitlichen Kennziffer in der Bundesrepublik 1976 unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 eine Absage erteilt. Dort heißt es wörtlich:

„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität der statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist."

Künftig wird es so sein, dass jedem Bürger von der Wiege bis zur Bahre eine Nummer zugeteilt wird. Mit dieser steuerlichen Identifikationsnummer bekommen die Behörden ein umfassendes Kontrollinstrument in die Hand. Herzstück im Informationsgesetz ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wo die Daten von 82 Millionen Bürgern gespeichert werden. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden gemäß § 139b Abs. 6 Abgabenordnung jedem registrierten Einwohner ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu geben, das dann dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort aus erhalten dann die Meldeämter die zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister.

Die neue Kennziffer gilt für die Rentenbezugsmitteilung nach § 22 a Einkommensteuergesetz sowie bei der EU-Zinsrichtlinie. Aus diesem Grund übermittelt das Bundeszentralamt die ID-Nummer auch an die privaten und gesetzlichen Rentenversicherungsträger, von wo aus Informationen über die aktuellen Rentenbezüge der Versicherten an die Rentenversicherung Bund weitergeleitet werden. Die Finanzämter können mit dieser Stelle unmittelbar und die Sozialbehörden mittelbar über die Finanzämter einen Datenabgleich vornehmen. Die Verwendung einer einheitlichen Nummer stellt dabei sicher, dass die Behörden bei diesem Verfahren auch nicht aneinander vorbeireden. Gleichzeitig wird übrigens die Meldefrist der Versicherer vom 31.05. auf den 01.03. eines Jahres vorverlegt und die Datenübermittlung zwingend auf den Online-Verkehr umgestellt.

Die ersten Auswirkungen dieses neuartigen Informationsaustauschs werden solche Rentner zu spüren bekommen, welche seit dem 01.01.2005 in die Besteuerung ihrer Bezüge hineingerutscht sind und welche diese nicht gegenüber ihrem Finanzamt erklärt haben. Für diese Pensionäre stehen die Chancen auf Post von der Steuerfahndung gut.

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