Die Scheinselbständigkeit - wie sichere ich mich als freier Mitarbeiter ab?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Scheinselbständigkeit, freier Mitarbeiter, Arbeitnehmer, sozialversicherungspflichtig, Erwerbstätige
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Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

Von Scheinselbständigkeit wird gesprochen, wenn Erwerbstätige zwar laut ihrer vertraglichen Vereinbarung (Werk – oder Dienstvertrag) „scheinbar“ Selbständige sind, tatsächlich jedoch wie abhängig Beschäftigte arbeiten und sich in ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht von diesen unterscheiden.

Wann arbeitet ein Erwerbstätiger wie ein abhängig Beschäftigter?

Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter kann über den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des „Beschäftigten“ vorgenommen werden:

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.“ Nach der Rechtsprechung des BSG setzt eine solche Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Es hängt bei der Einstufung jetzt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Hier kommt es vorallem auf die Ausgestaltung der Arbeitsleistung an, nicht darauf, was die Parteien vertraglich vereinbart haben.

Welche Folgen hat eine Einstufung als Scheinselbständiger für die beschäftigte Person?

Die Einstufung als Scheinselbständiger kann insbesondere für den Auftraggeber schwerwiegende Rechtsfolgen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und auch Steuerrecht haben. Deshalb sollte bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertrages und der dann folgenden Realisierung der freien Mitarbeit besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

Insbesondere der Auftraggeber hat ein generelles Interesse, feststellen zu lassen, ob sein Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Er kann dazu die Durchführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung nach §§ 7 a ff SGB IV beantragen (dieses Verfahren kann auch vom Mitarbeiter oder von beiden Parteien gemeinsam beantragt werden).

Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände. Sie teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie benötigt. Sie hat den Beteiligten zur Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch und nach Erteilung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.