Die Scheidung ohne Wartezeit

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Scheidungsantrag, Härtescheidung, Beweislast, Wartezeit, Härte, unzumutbar
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Scheidung bei Trennung unter einem Jahr gemäß § 1565 II BGB

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. (§ 1565 II BGB)

Sinn und Zweck der Regelung: Die Ehe ist eigentlich auf Lebenszeit angelegt. Eine Ehe steht unter staatlichem Schutz. Sie soll nicht leichtfertig oder einseitig, aufgrund insbesondere rein finanzieller Interessen zerstört werden können. Eine Scheidung ist auch Verantwortung für den anderen und löst u.a. auch Unterhaltsansprüche aus. Diese Folgen der Ehe werden durch und nach der Scheidung erheblich gemindert. Das soll aber nur grundsätzlich für Scheidungen gelten, die sich an das Recht und die dafür vorgesehen Wartezeiten halten. Die übliche Scheidung kann erst ab einem Jahr Getrenntleben bei Gericht eingereicht werden. Wichtig zu wissen: Bei Scheidungen muss immer ein Anwalt aufgesucht werden. Scheidung ohne Anwalt geht keinesfalls. Das soll jetzt keine "Schleichwerbung" sein, aber ohne Anwalt geht es wirklich nicht.

Elisabeth Aleiter
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Allerdings können sich die zwei Parteien einen Anwalt zusammen nehmen. Das ist aber nur bei völliger Einigkeit in wirklich allen Tatsachen- und Rechtsfragen angebracht. Sonst kann das Schnäppchen zum Problem werden. Denn der Anwalt kann immer nur die Interessen einer Partei wirklich vertreten!

Das Trennungsjahr ist Voraussetzung für die Scheidung

Der Anwalt prüft dann, ob und seit wann wirklich Getrenntleben der potentiellen Parteien vorliegt. Schon das bereitet in den meisten Fällen Kopfzerbrechen. Es lebt nur tatsächlich getrennt, wer keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt, sich räumlich (aber auch in der kleinsten Wohnung möglich) abgrenzt und die Konten trennt. In den meisten Fällen beginnt Trennung erst mit fachkundigem Anwaltsrat. Diese Situation muss ein Jahr aufrechterhalten werden, um dann tatsächlich eine Scheidung bei Gericht einreichen zu können.

Auch sollte man immer wissen, Trennung- und Scheidung lösen auch nachteilige Rechtsfolgen aus. Wer wirtschaftlich leistungsfähiger ist als sein Partner, muss mit Unterhaltspflichten rechnen. Wer keinen Ehevertrag hat, muss sich auch auf weitere Forderungen Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc. einstellen. Wer älter ist als sein Partner und u.U. schon Rente oder Pension bezieht, für den gilt gegebenenfalls, dass seine Rente oder Pension gleich nach der Scheidung schmäler wird (Wegfall des Renterprivilegs!)

Ausnahme: Unzumutbare Härte

§ 1565 II BGB regelt nun die Ausnahme zum einjährigen Getrenntleben. Der Grund für die Scheidung muss erheblich sein und die Gründe müssen auf der anderen Seite sein, d.h. keinesfalls selbstverschuldet:

  • Schwere Beleidigungen, Ehrverletzungen
  • häufige Misshandlungen
  • Trunksucht, Alkoholexzesse
  • Ehefrau wird vor Ablauf des Trennungsjahres von anderem Mann schwanger
  • Ehefrau nimmt nach Trennung Tätigkeit als Prostituierte auf
  • ehebrecherisches Verhältnis in der vormals ehelichen Wohnung
  • Unkenntnis von zahlreichen Vorstrafen des Ehepartners und vom wahren Grund für die noch andauernde Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe
  • Eingehen einer neuen festen Lebensgemeinschaft

Diese Beispiele dürfen keinesfalls schematisch angewendet werden. Hinter diesen Beispielen stehen immer Einzelfälle, die es bis ins Detail zu verstehen gilt. Hier sollte unbedingt ein Anwalt gefragt werden.

Die Beweislast für den Antrag und die Gründe treffen immer den Antragsteller.

Haben sich z.B. beide Partner einem anderen Partner zugewandt und beantragen die frühe Scheidung, ist umstritten, ob hier eine vorzeitige Scheidung möglich ist. Meines Erachtens ist das kein Fall des § 1565 II BGB.

Ein verfrühter Scheidungsantrag führt zur sehr kostenträchtigen Abweisung.

Fazit: Scheidungsrecht dem Fachmann überlassen. Denn hier benötigt man in jedem Fall einen Rechtsanwalt.

 

Danke für die Aufmerksamkeit mit freundlichem Gruß,

E. Aleiter

Rechtsanwältin

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