Die Restschuldbefreiung und das Strafrecht

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Schwerpunkt: Steuerstrafrecht

Von der Restschuldbefreiung werden grundsätzlich alle persönlichen Schulden umfasst.

Mit der Restschuldbefreiung soll erreicht werden, dass der Schuldner nach Ende der Wohlverhaltensphase (im Regelfall 6 Jahre) von seinen Schulden befreit wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen.

Gemäß § 302 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung folgende Schulden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

2. Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

3. Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

4. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Zudem hat der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden.

Der Gläubiger muss bei der Forderungsanmeldung mit konkretem Tatsachenvortrag die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung plausibel darlegen, damit ein Tabelleneintrag erfolgen kann und der Rechtsgrund der Forderung auch von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird.

Ohne Antrag des Insolvenzgläubigers ist das Insolvenzgericht auch bei Vorliegen eines Versagungsgrunds nicht zur Versagung berechtigt.

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind hier insbesondere Betrugsstraftatbestände sowie Beitragspflichtverletzungen ehemaliger Geschäftsführer insolventer Gesellschaften gegenüber den Sozialversicherungsträgern gem. § 266a StGB von praktischer Bedeutung. Zu den Klassikern gehören ebenso Diebstahl, Untreue, Unterschlagung und Körperverletzung.

So verhält es sich auch mit Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Forderung von den Steuerbehörden unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

Es muss also ein rechtskräftiges Urteil vorliegen. Ein ergangener Strafbefehl, gegen den kein Einspruch erhoben worden ist, steht strafprozessual einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob diese strafprozessuale Gleichstellung auch für Zwecke des § 302 InsO Anwendung finden soll. Das Finanzamt wird aber im Zweifel davon ausgehen.

Entscheidend ist für den Verteidiger, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung selbstständig prüfen muss.

Eine Bindung an die Würdigung im Strafurteil/Strafbefehl besteht nicht.

Eine umfassende Strafverteidigung muss also auch in diesem Fall die Scheuklappen abnehmen.

Das vorliegende Themengebiet ist ein klassisches Beispiel dafür, wie schon in dem Strafverfahren die Weichen (insbesondere aus finanzieller Sicht) gestellt werden können.

Es bringt dem Mandanten nichts, wenn er durch das Strafverfahren geleitet wird, mit der Hoffnung beseelt, dass die Strafe oder offene Forderungen aus dem Strafverfahren, komme was wolle, dann schon durch die Insolvenz wettzumachen sei.