Die Nebenklage im Strafverfahren

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Was ist das und wem hilft das?

Wer ist Nebenkläger?

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, ist in jedem Fall ein wichtiger Zeuge für das sich u.U. anschließende Strafverfahren. Die Zeugenrolle ist aber sehr passiv. Für Geschädigte von Strafverfahren besteht daneben u.U. die Möglichkeit, sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen. Wer sich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließt, kann als Verfahrensbeteiligter aktiv auf das Strafverfahren einwirken.

Wer sich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließen darf, das regelt § 395 StPO. Wer z.B. durch Körperverletzung, ein Tötungsdelikt, oder wer als Kind, Jugendlicher und Erwachsener Opfer sexueller Übergriffe wird, kann sich bzw. über die Eltern oder die nächsten Verwandten als Nebenkläger anschließen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Wer es genauer wissen möchte, kann in Google § 395 StPO eingeben oder gezielt z.B. bei dejure.org/gesetze/395.html nachsehen.

Elisabeth Aleiter
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Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

Wer Nebenkläger ist, hat umfassende Möglichkeiten, aktiv an einem Strafverfahren teilzunehmen. Diese Rechte können aber nur optimal genutzt werden, wenn der Nebenkläger entsprechend anwaltlich vertreten ist. Ein Anwalt kann Rechte wie z.B. das Akteneinsichtsrecht durchführen und nur ein Anwalt, der die Strafprozessordnung und die Gepflogenheiten bei Gericht genau kennt, kann den Betroffenen optimal vertreten. Wichtig ist aber auch, Nebenkläger kann nur werden, wer sich der Hauptverhandlung durch entsprechenden Antrag anschließt.

1) Recht auf Akteneinsicht

Über den Rechtsanwalt kann das Opfer sich in jedem Stadium ein Bild von dem Stand des Verfahrens machen. Man weiß z.B. wie der Täter sich in dem Verfahren verhält, gesteht er die Tat, leugnet er? Wer vertritt ihn? Gibt es weitere Opfer / Betroffene?

2) Recht auf Anwesenheit

Das Opfer / der Geschädigte hat das Recht während der gesamten Hauptverhandlung und bei allen erforderlichen richterlichen Vernehmungen anwesend zu sein, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Hier ist wiederum der Rechtsanwalt gefragt. Da der Betroffene ebenfalls als Zeuge aussagen muss, kann es geboten sein, u.U. eine Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erst nach dem Abschluss der Vernehmung des Betroffenen durchzuführen.

3) Antrag auf Ausschluss des Angeklagten

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen wird oder eine dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Opfers zu befürchten ist. Auch für die Ausübung dieses Rechtes ist der Anwalt unbedingt gefordert. Es ist nicht immer ratsam dieses Recht auszuüben und die Hürden hierfür sind wesentlich höher, als auf den ersten Blick erkennbar. Allein für die sinnvolle Ausübung sind ausführliche Gespräche zwischen Anwalt und Opfer erforderlich. Hier gilt es die Psyche und Belastbarkeit des Opfers verlässlich einschätzen zu können.

4) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit

Dieses Recht stellt vor allem für Opfer von Sexualstraftaten u.U. einen Segen dar. Grundsätzlich sind Strafverfahren mit erwachsenen Straftätern öffentlich. Wenn dann die „berühmte Schulklasse" zu Besuch kommt, was bei einer öffentlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist es gut, diese auszuschließen, wenn das Opfer über seine intimsten Erlebnisse berichten muss. Das kann aber z.B. auch bei Körperverletzungsdelikten oder Raubdelikten der Fall sein, wenn das Opfer sich erniedrigt fühlt und intime Gefühle, wie Ängste, Panik etc. nicht vor Zuhörern preisgeben möchte oder gar kann.

5) Eigenes Fragerecht, Beweisantragsrecht, Erklärungsrecht, Beanstandungsrechte

Das sind die Rechte, die das Opfer durch seinen Anwalt befähigen, gleich einem echten Verfahrensbeteiligten das Strafverfahren aktiv mitzugestalten und das Ergebnis des Verfahrens mitzubestimmen. Das kann aber auch eine Bürde für unerfahrene Opfer sein. Es sind u.U. eigene Ermittlungen veranlasst, die ein Geschädigter nicht überblicken kann. Auch hier sollte möglichst zeitnah die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

6) Ablehnungsrecht: Auch ein sehr wichtiges Recht für die Geschädigten

Es kann ein Richter, Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt werden. Auch hier ist der erfahrene Anwalt gefragt. Bei den Strafgerichten ist der Umgangston manchmal rauh. Wer sich da gleich auf dieses Recht berufen möchte, stößt bald an seine Grenzen. Befragungen müssen von den Opfern bis an die Belastungsgrenzen ertragen werden. Hier sind Anwälte auch als Psychologen gefragt.

7) Plädoyers / Schlussvorträge

Die Nebenklage sollte über ihren Rechtsanwalt einen eigenen Vortrag am Ende des Strafverfahrens erbringen lassen. Vor allem, wenn das Ergebnis zum Nachteil des Nebenklägers auszufallen droht. Der Nebenkläger ist auch zu eigenen Worten berechtigt. Sollte sich aber davor mit seinem Rechtsanwalt absprechen.

8) Eigene Rechtsmittelbefugnis

Die Nebenklage kann Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenklage einlegen. Gegen ein nachteiliges Urteil kann die Nebenklage (eingeschränkt) Berufung, Revision einlegen. Das gilt auch gegen ein den Täter freisprechendes Urteil.

Wer hilft Geschädigten / Opfern von Straftaten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In den Städten und auf dem Land gibt es inzwischen eine Fülle von Einrichtungen, die Opfern von Straftaten helfen. Für Frauen und für Kinder gibt es in jeder Stadt und teilweise auch auf dem Land spezielle Einrichtungen, die sich ganz auf die psychischen Probleme und die Unterstützung im Strafverfahren spezialisiert haben. Das kann z.B. bei Ärzten, Psychologen, der Stadtverwaltung, Telefonverzeichnissen, Internet erfragt werden. Der Anwalt, der für eine Nebenklage in Frage kommt, kann über diese Opfereinrichtungen u.U. auch empfohlen werden. Wichtig ist, dass man sich mehrere Einrichtungen ansieht, denn überall gibt es Schwachstellen. Man muss die für sich richtige Unterstützung und Beratung finden.

Fazit: Opfer von Straftaten haben zwar mehr Rechte, müssen aber auch viele Dinge bedenken. Sie benötigen von Anfang an kompetente psychologische und anwaltliche Unterstützung.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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