Die Kooperation zwischen Arzt und Kosmetiker im Lichte der MBO-Ä

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Immer wieder wird Ärzten die synergetische Kooperation mit einem Kosmetiker bzw. einer Kosmetikerin empfohlen. Oftmals wird eine solche Kooperation auch bereits erfolgreich gepflegt. Dieser Beitrag soll sich mit einer solchen Kooperation innerhalb einer Praxisräumlichkeit befassen und zudem im Lichte der MBO-Ä näher betrachtet werden.

Folgende Formen der beruflichen Zusammenarbeit kommen in Betracht:

1. Zusammenschluss in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (GbR oder GmbH)

Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft können ausschließlich Ärztinnen und Ärzte sein. Nicht-Ärzte können und dürfen nicht Mitglied einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft sein. Dies ergibt sich zum einen aus § 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV als auch aus § 18 Abs. 1 MBO-Ärzte.

§ 18 Abs. 1 MBO-Ärzte sei hier exemplarisch zitiert:

§ 18 Berufliche Kooperationen (1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.

Eine Zusammenarbeit in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft ist demnach nicht zulässig.

2. Zusammenarbeit in Form einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft

Unter medizinischen Kooperationsgemeinschaften versteht man Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen sich Ärzte mit Personen, die ihrerseits zur eigenverantwortlichen Berufsausübung im Gesundheitswesen befugt sind, zusammenschließen. Voraussetzung dafür, das Leistungsangebot in der Arztpraxis auf diese Art zu erweitern, ist hierbei zunächst die Einhaltung des § 23b MBO-Ä der die „Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe" regelt.

Die Legaldefinition solcher Fachberufe lautet dabei:

„Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen."

In der aktuellen Fassung § 23b MBO-Ä findet sich entgegen der Fassung der MBO-Ä von 1997 keine enumerative Aufzählung von möglichen Kooperationspartnern mehr, die mit Ärzten nach o.g. Definition kooperieren dürfen. Keine möglichen Kooperationspartner sind jedoch gleichwohl die Geburtsvorbereiterin, die Kosmetikerin oder Personen, die sich mit der medizinischen Fußpflege beschäftigen, da auf diese Berufsgruppen die Voraussetzungen des 23b MBO-Ä nicht zutreffen.

Die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Kosmetiker in Form einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft ist daher leider ebenfalls nicht möglich.

3. Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums

Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums setzt gemäß § 95 SGB V voraus, dass die Gründenden aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Diese Versorgungsform scheidet daher mangels Zulassung des Kosmetikers zur vertragsärztlichen Versorgung ebenfalls aus.

4. Synergetische Zusammenarbeit zwischen Arzt und Kosmetiker in einer Praxis

Als Folge der Verneinung der o.g. (1.-3.) Voraussetzungen für eine durch Gesellschaftsvertrag fixierte Zusammenarbeit zwischen Arzt und Kosmetiker kommt letztlich nur die synergetische Zusammenarbeit ohne gesellschaftsvertragliche Fixierung in Betracht.

Hierbei sind vielerlei Regelungen zu beachten, deren Verletzung verhindert werden sollte:

a) Die ärztliche Schweigepflicht des § 203 StGB

Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, die sich zudem aus § 9 MBO-Ä ergibt, muss in der täglichen Praxis zwingend vermieden werden.

§ 9 Schweigepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

Diese Weitergabe kann beispielsweise durch Worte, Schrift, Bilder (auf dem Bildschirm des PCs am Empfang) oder auf sonstige Weise erfolgen. Diese Verpflichtung des Arztes als Geheimnisträger geht Hand in Hand mit der Verpflichtung des Arztes die Regelungen des Datenschutzes zu beachten (sog. sensible Patientendaten). Dies ergibt sich beispielsweise aus § 9 des Landesdatenschutzgesetzes Hessen.

Ein Preisgabe dieser, bzw. die bloße Möglichkeit hierzu, müssen bei der Ausgestaltung der Kooperation innerhalb einer Praxisräumlichkeit zwingend verhindert werden. Dies gilt sowohl für andere Patienten, Besucher als auch für die Mitarbeiter des Kosmetikstudios.

5. Ergebnis:

Um erstens nicht den Anschein zu erwecken, dass eine Gesellschaft, wie unter 1.-3. beschrieben, betrieben wird, und zweitens sicherzustellen, dass eine Preisgabe von sensiblen Patientendaten verhindert wird, sollte eine klare organisatorische Trennung von Arztpraxis und Kosmetikstudio sichergestellt werden. Wie diese organisatorische Trennung im Einzelnen vollzogen wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden und muss in jedem Fall sorgfältig geprüft werden, um nicht ins Visier der Ärztekemmer zu geraten. Ein Abstimmung der Kooperation mit dieser ist in jedem Fall zu empfehlen, da ansonsten disziplinarrechtliche Schritte, schlimmstenfalls der Entzug der Zulassung drohen.