Die Kleinbetriebsklausel und der plötzliche Wegfall des Kündigungsschutzes!

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Aufgrund der neuen Fassung der sog. Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs.1 KSchG) droht nicht wenigen Arbeitnehmern, vor allem in mittleren und kleinen Betrieben, der plötzliche Wegfall des Kündigungsschutzes.

Ursprünglich sah die Kleinbetriebsklausel in ihrer der Fassung vom Dezember 1998 vor, dass Kündigungsschutz nur Arbeitnehmer erfahren, die in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern arbeiten. Hierbei sind allerdings die Auszubildenden nicht zu berücksichtigen.

Marcus Alexander Glatzel
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Seit dem 01.01.2004 muss aufgrund einer gesetzlichen Abänderung der Kleinbetriebsklausel nun aber zwischen Arbeitnehmern die vor dem 31.12.2003 und solchen, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, unterschieden werden.

Grundsätzlich unterfallen die Altarbeitnehmer, also solche, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, dem Kündigungsschutz schon dann, wenn in dem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind. Dagegen unterfallen die Angestellten, die erst ab dem 01.01.2004 eingestellt wurden nur dann dem Kündigungsschutz, wenn im selben Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Insoweit könnte man noch daran denken, dass es sich für die betroffenen Mitarbeiter um eine einfache und klare Regelung handelt. Die Probleme mit dem Kündigungsschutz können aber spätestens dann beginnen, wenn die Mitarbeiterzahl durch Kündigungen schwankt.

Hatte beispielsweise der Betrieb am Stichtag also am 13.12.2003 mehr als zehn Arbeitnehmer, dann verlieren zunächst die Arbeitnehmer den Kündigungsschutz, die ab dem 01.01.2004 eingestellt wurden und die Arbeitnehmeranzahl auf zehn oder weniger sinkt. Der Kündigungsschutz lebt für die neuen Angestellten erst dann wieder auf, wenn die Anzahl wieder auf über zehn Arbeitnehmer steigt.

Sinkt dagegen die Gesamtzahl der Mitarbeiter auch mit neu eingestellten Arbeitnehmern auf fünf oder weniger ständig Beschäftigte, verlieren alle, also sowohl die neuen als auch die alten Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz. Ganz besondere Brisanz entwickelt hierbei die Tatsache, dass auch die Altarbeitnehmer erst dann wieder dem Kündigungsschutz unterfallen, wenn insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind. Nach der Kleinbetriebsklausel in der neuen Fassung sind nämlich neu angestellte Mitarbeiter für Zwecke des Kündigungsschutzes erst dann mitzuzählen, wenn im Betrieb insgesamt wieder mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten.

Zusätzlich kompliziert wird die Rechtslage noch durch die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Arbeiten diese nämlich nicht mehr als 20 Stunden die Wochen, werden Sie mit einem Zähler von 0,5 berücksichtigt. Liegt die Wochenarbeitszeit dagegen über 20 Stunden, werden sie mit 0,75 berücksichtigt. Diese Zählweise bewirkt, dass unter Umständen alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz alleine schon dadurch verlieren können, dass ein Teilzeitarbeitnehmer sein wöchentliches Arbeitszeitvolumen reduziert.

Hierzu ein Beispiel: Ein Betrieb umfasst vor dem 31.12.2003 vier Vollzeitarbeitnehmer, einen Teilzeitarbeitnehmer mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden und einen Teilzeitarbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stunden. Der Arbeitnehmerzähler ergibt hier 5,25, also mehr als fünf Arbeitnehmer (1 + 1 +1 +1 + 0,5 + 0,75). Damit sind alle Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz umfasst, wenn sie mindestens sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben. Reduziert nun der zweite Teilzeitarbeitnehmer seine wöchentliche Arbeitszeit von 30 auf 20 Stunden, wird er nur noch mit 0,5 gezählt. Damit sinkt der Zähler auf 5,0 (1 + 1 + 1 +1 + 0,5 + 0,5). Alle Arbeitnehmer verlieren nun Ihren Kündigungsschutz und erlangen ihn erst dann wieder, wenn insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer wieder angestellt sind!!

Fazit:
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass auch bei gegenteiligen Beteuerungen in der Politik, der Kündigungsschutz alleine schon durch die Reform der Kleinbetriebsklausel gelockert wurde. Darüber hinaus ist es für Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben oftmals nur noch schwer abschätzbar, ob sie noch dem Kündigungsschutz unterfallen oder nicht. Als eine Orientierung kann das Einstellungsdatum auf dem Arbeitsvertrag dienen. Wie sich aus den obigen Beispielen jedoch ergibt, ist aber auch diese Orientierung nur bedingt tauglich. Eine nähere Prüfung durch den Anwalt wird daher oftmals unumgänglich sein.

Ihr
Marcus Alexander Glatzel, Rechtsanwalt
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