Die Insolvenzordnung vom Januar 1999

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Die Insolvenzordnung vom 1. Januar 1999

Am ersten Januar 1999 trat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung natürlicher oder juristischer Personen die neue Insolvenzordnung in Kraft. Wenn die finanzielle Situation also einen geregelten Geschäftsgang nicht mehr zulässt, kommt diese Verordnung zum Zug. Sie ermöglicht erstmals in der deutschen Geschichte Privatleuten und Gewerbetreibenden, nach einer Zeit von sieben Jahren unter strengen Kriterien noch ausstehende Schulden erlassen zu bekommen. Nach altem Konkursrecht konnte ein Schuldner noch jahrzehntelang von Gläubigern belangt werden (regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre). Ein Neuanfang wurde damit vielfach unmöglich gemacht, die Chancen dazu sollten durch die neue Regelung verbessert werden.

Durch die Reform wird eine Vereinheitlichung der Verfahren in Ost- und Westdeutschland gewährleistet, was bei der früheren Ordnung nicht der Fall war. Außerdem bekommen die Gläubiger eine stärkere Autonomie zugesprochen, ein im Vergleich zu früher weitergehendes Mitbestimmungsrecht über das kommende Vorgehen. Die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung sollen (vor allem bei der Verbraucherinsolvenz) erleichtert werden. Zudem ist eine bessere Verteilungsgerechtigkeit der Insolvenzmasse, das verbleibende Vermögen des Schuldners, gegeben, deren Verwaltung u. U. auch der Schuldner selbst übernehmen kann (wenn auch unter Aufsicht). Die Zerteilung der Masse an die Gläubiger soll den ihnen gebührenden Anteilen insgesamt eine fairere Gestalt annehmen.

Die gravierendste Änderung jedoch liegt in der bereits erwähnten Restschuldbefreiung, die unter bestimmten Voraussetzungen sieben Jahre nach dem Verfahren eintreten kann.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Insolvenzordnung vom Januar 1999
Seite  2:  Regelinsolvenzverfahren
Seite  3:  Verfahrensbeteiligte
Seite  4:  Der Insolvenzantrag
Seite  5:  Insolvenzgründe
Seite  6:  Verbraucherinsolvenzverfahren
Seite  7:  Restschuldbefreiung nach sieben Jahren
Seite  8:  Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode
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