Die Haftung des Verkäufers beim Probereiten

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Pferd
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Aktuelles Urteil im Pferderecht

Die Haftung des Verkäufers beim Probereiten

Wer ein Pferd erwerben möchte, führt vor Abschluss des Kaufvertrages mindestens einmal ein Probereiten durch, um sich zu vergewissern, ob das Pferd rittig ist und zwischen Pferd und Reiter „die Chemie stimmt.“

In der Regel wird zwischen den Kaufinteressenten und dem Verkäufer bei der Vertragsanbahnung über Haftungsfragen nicht gesprochen.

Birgit Raupers
Partner
seit 2002
Rechtsanwältin
Storchenwiese 14
30938 Großburgwedel
Tel: 05139/985 78 25
Web: http://www.kanzlei-raupers.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Was aber, wenn der Käufer beim Probereiten vom Pferd stürzt?

Um eine solche Haftungsfrage ging es in einem Prozess vor dem Landgericht Hildesheim:

Die Kaufinteressentin hat das Pferd mehrfach zur Probe geritten. Beim ersten und beim zweiten Ritt war das Pferd unauffällig. Beim dritten und letzten Probereiten bockte das Pferd in der Aufwärmphase plötzlich und unerwartet derart, dass die Kaufinteressentin vom Pferd fiel und sich mehrere Rückenwirbel brach.

Die Kaufinteressentin nahm den Verkäufer wegen Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Anspruch. Sie stützte sich dabei auf die Haftung des Halters für die so genannte Tiergefahr, §833 Abs .1 BGB. Eine Tiergefahr liegt dann vor, wenn ein Schaden durch das Pferd verursacht wird, bei dem es nicht unter menschlicher Leitung steht, sondern eine tierspezifische Gefahr verwirklicht. Im vorliegenden Fall fiel die Klägerin vom Pferd, weil dieses plötzlich und unerwartet bockte.

Der beklagte Verkäufer berief sich darauf, dass die Klägerin auf eigene Gefahr und im eigenen Interesse gehandelt habe, da sie das Pferd erwerben wollte. Ihr sei daher eine Berufung auf die Tierhalterhaftung verwehrt.

Des Weiteren wandte der Verkäufer ein, dass die Klägerin beim Reiten die Zügel nicht voll aufgenommen hatte und zudem einen Monat später auf einem Turnier geäußert habe, sie sei aufgrund ihrer eigenen Unachtsamkeit gestürzt.

Das Landgericht Hildesheim geht von einer vollumfänglichen Haftung des Verkäufers aus und verurteilte den Verkäufer zu Zahlung.

Das Gericht sah in der Überlassung des Pferdes zum Probereiten keine Einräumung eines vertraglichen Gebrauchsrechts in Form eines Leihvertrages, welcher die Haftung des Verkäufers ausschließt (so bereits OLG Schleswig, Urteil von 1996).

Dabei hielt das Landgericht Hildesheim fest, dass die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch demjenigen Reiter zugute kommt, der ein von einem anderen gehaltenes Pferd im eigenen Interessen nutzt und bei der Verwirklichung einer auf tierischem Verhalten beruhenden typischen reiterlichen Gefahr verletzt wird (so BGH, Urteil von 1982).

Nach Auffassung des Landgerichtes Hildesheim greift der Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ und ein damit verbundener Haftungsausschluss nur dann, wenn der Reiter sich bei der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die normalerweise über den dem Reiten verbundenen Gefahrenlage hinausgeht. Dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn das Pferd erkennbar unwillig auf die reiterlichen Hilfen reagiert oder der Reiter trotz bereits mehrfach erfolgten Bockens das Pferd weiterreitet.

Das Landgericht Hildesheim stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Kaufinteressentin bei der Durchführung des Probereitens weder eine Tierhalter- noch Tierhüterstellung innehatte, der die Haftung des Verkäufers ausschließt.

Zuletzt sah das Landgericht Hildesheim in der Erklärung der Kaufinteressentin einen Monat nach dem Sturz, dieser sei auf ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen, auch kein negatives Schuldanerkenntnis.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Hildesheim hat grundlegende Bedeutung für sämtliche Verkäufer, die, sei es gewerblich oder als Privatperson, Pferde veräußern und dabei den Kaufinteressenten die Durchführung von Proberitten gestatten. Es ist in diesem Fall darauf zu achten, dass eine entsprechende Tierhalterhaftpflicht für das Verkaufspferd abgeschlossen worden ist.

Das Urteil wurde in kollegialer und erfolgreicher Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Offeney & Kollegen erwirkt.


Birgit Raupers, Rechtsanwältin

Hannover, 23.05.2008

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Vertragsrecht Zum Thema Pferderecht
Haftpflicht, Schadensersatz Neue Entscheidung im Pferderecht