Fortbildungsvereinbarung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Fortbildung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Berufsbildungsgesetz, Tarifverträge
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Was bei Fortbildungen zu beachten ist.

• Nach dem Berufsbildungsgesetz zielen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

• Zwar wird im Berufsbildungsgesetz die berufliche Fortbildung an verschiedenen Stellen erwähnt, tatsächlich aber nicht geregelt. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung finden daher keine Anwendung auf Maßnahmen der beruflichen Fortbildung.

• Für die Maßnahmen der Fortbildung sind daher Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen maßgeblich soweit diese vorhanden, und auf den Arbeitnehmer anwendbar sind. In der Regel schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Fortbildungsvertrag. Hier sind die Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.

• Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, wenn er den Betrieb vorzeitig verlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwerten Vorteil ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.

• Zu beachten ist aber, dass die Klauseln dann unwirksam sind, wenn die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung an das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen hierzu Einschätzungen abgegeben. Danach beträgt im Regelfall die zulässige Bindungsdauer in Abhängigkeit von der Lehrgangsdauer:
Lehrgangsdauer     Bindungsdauer
1 Monat                 6 Monate
2 Monate               1 Jahr
2-5 Monate            2 Jahre
>5 Monate – 2 J.    3 Jahre
> 2 Jahre              max. 5 Jahre

• Grundsätzlich können hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein die verhältnismäßig lange Bindung in der Regel nicht rechtfertigen. Es ist in jedem Fall weiter erforderlich, dass sich die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers durch die Aus- oder Fortbildung deutlich erhöhen. Bei zu langer Bindungsdauer ist die gesamte Regelung unwirksam.

• Eine geltungserhaltene Reduktion auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen, wenn der Arbeitgeber gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen zu Schulungsmaßnahmen verpflichtet ist. Bei Berufsausbildungsverhältnissen ist eine Erstattungspflicht gesetzlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgeschlossen.

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