Die Euroweb Internet GmbH und der BGH

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Der BGH verhandelt heute in einer Angelegenheit der Firma Euroweb.

Das Verfahren begann vor dem AG Düsseldorf (AZ 27 C 381/08). Die Berufung wurde vor dem LG Düsseldorf verhandelt (AZ 22 S 282/09).

Kernpunkt des Verfahrens ist, ob eine AGB Klausel der Euroweb die eine ordentliche Kündigung eines von der Firma angebotenen "Internet-System Vertrages" gemäß § 649 S. 1 BGB ausschließt, wirksam ist. Ein „Internet-System-Vertrag“ ist ein Vertrag übe die Erstellung und Pflege einer Homepage.

Das LG Düsseldorf vertritt die Ansicht die Klausel verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB da  sie die Vertragspartner von Euroweb unangemessen benachteiligt.

Sollte der BGH die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigen, sind sämtliche "Internet-System-Verträge" die Euroweb mit dieser Vertragsklausel mit Ihren "Partnerunternehmen" geschlossen hat gemäß § 649 S.1 BGB kündbar.

Rechtsfolge einer solchen Kündigung ist ein Vergütungsanspruch des Unternehmers gemäß § 649 S. 2 BGB. Dieser wurde im Urteil des LG Düsseldorfs mangels entsprechenden Sachvortrages zurückgewiesen. § 649 S. 3 BGB war nicht anzuwenden, da diese Vorschrift lediglich auf Verträge anwendbar ist, die seit dem 01.01.2009 geschlossen wurden.

Die Entscheidung des BGH darf mit Spannung erwartet werden.