Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ab dem 01.07.2014
Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Privatinsolvenz, Insolvenzverfahren, Vorzeitig, ErteilungDas Restschuldbefreiungsverfahren kann ohne die Erstellung eines Insolvenzplanes auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden
Mit Datum zum 01.07.2014 traten durch Änderungen des Gesetzgebers zur Insolvenzordnung (InsO) wesentliche Neuerungen hinsichtlich des Ablaufes und der Dauer einer Privatinsolvenz ein.
Gemäß § 300 InsO lassen sich die Zeiträume für die Erlangung der Restschuldbefreiung nunmehr wie folgt umreißen:
seit 2014
1.) Mit Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt der Schuldner die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, zunächst für sechs Jahre ab.
2.) Auf Antrag des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden und
- kein Gläubiger eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat oder diese Forderungen zu 100% befriedigt wurden (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO);
- drei Jahre seit Erteilung der Abtretungserklärung verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder finanzielle Mittel zugeflossen sind, welche die Befriedigung der Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 35% erlauben (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO);
- fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
TIPP: Der zeitliche Ablauf eines Insolvenzverfahrens und eine entsprechenden Erteilung der Restschuldbefreiung kann durch die Erstellung eines Insolvenzplans noch weiter verkürzt werden.