Die Anordnung und Vergütung von Überstunden

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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über wirksame Überstundenvereinbarungen wissen sollten

Überstunden sind in deutschen Unternehmen keine Seltenheit. Sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern herrscht in diesem Bereich jedoch oftmals Unsicherheit: Wann dürfen Überstunden angeordnet werden? Müssen diese vergütet werden?

1. Was sind Überstunden eigentlich?

Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Entscheidend ist damit zunächst, welche Arbeitszeit vom Arbeitnehmer regulär geschuldet wird. Regelungen hierzu können sich in dem jeweiligen Arbeitsvertrag wie auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen finden.

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet wird. Das ArbZG geht damit grundsätzlich von einem Freizeitausgleich für Überstunden aus.

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest gebilligt werden. Eine Duldung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn tatsächlich über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet wurde, dies sachdienlich war und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte. Im Einzelfall kann es bereits ausreichend sein, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich waren.

2. Sind Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten?

Ohne ausdrückliche Regelung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine solche Verpflichtung kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

Besteht eine wirksame Überstundenvereinbarung, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, zu deren Erbringung der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist. Verweigert der Arbeitnehmer diese zulässig angeordneten Überstunden, kann dies im Einzelfall sogar eine Kündigung rechtfertigen. Verweigern kann der Arbeitnehmer jedoch Mehrarbeit, die gegen das Arbeitszeitrecht verstößt.

Besteht keine wirksame Überstundenvereinbarung kann nur ausnahmsweise, z. B. in Notsituationen, eine Verpflichtung, Überstunden zu erbringen, bestehen.

3. Wie werden geleistete Überstunden vergütet?

Die Bezahlung von Überstunden richtet sich primär nach entsprechenden Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Doch hier ist Vorsicht geboten - nicht alle Regelungen sind zulässig. So stellt die häufig verwendete Pauschalabgeltung, wonach alle angefallenen Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten sind, regelmäßig einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot, mit der Folge der Unwirksamkeit dar. Damit eine pauschale Abgeltung von Überstunden wirksam ist, muss sich aus dem betreffenden Arbeitsvertrag selbst ergeben, welche Arbeitsleistung in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden soll.

Häufig anzutreffen sind Klauseln, wonach Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Hierdurch kann der Arbeitgeber zwischen Vergütung und Freizeitausgleich wählen.

Enthält der Arbeitsvertrag keine (wirksame) Regelung zur Vergütung von Überstunden und ergibt sich eine solche auch nicht aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, können Arbeitnehmer nach § 612 BGB eine Vergütung verlangen, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, was bei Überstunden regelmäßig der Fall ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich in diesem Fall nach der, für die reguläre Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung.

Verlangt der Arbeitnehmer Vergütung seiner Überstunden, so muss er darlegen, dass und in welchem Umfang er Überstunden erbracht hat. Weiter muss er darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, oder zumindest gebilligt wurden.

Sorgfältig zu prüfen sind auch die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche. Häufig enthalten Arbeitsverträge sogenannte Verfallsklauseln, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen.