Die Altersteilzeit

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Der Übergang in den Ruhestand nach dem AltTZG

Sie wird oft und gerne genutzt - die Möglichkeit der Altersteilzeit. Aber wie ist sie gesetzlich geregelt?

Die Altersteilzeit ist vorwiegend im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Die praktische Bedeutung des Altersteilzeitgesetzes ist hoch, obwohl die Bundesagentur nur noch Förderleistungen für Altersteilzeitvereinbarungen erbringt, die spätestens am 31.12.2009 begannen. Diese enden jedoch vielfach erst im Jahr 2015. Unabhängig hiervon können zudem seit dem 01. 01. 2010 auch weiterhin Altersteilzeitbeschäftigungen angetreten werden, so lange das Altersteilzeitgesetz und die besonderen steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bestehen bleiben.

Der Altersteilzeitvertrag und das Blockmodell

Die Bedingungen der Altersteilzeit werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitvertrag geregelt. Im Rahmen der Inanspruchnahme des Altersteilzeitgesetzes dominiert die Altersteilzeit im sog. Blockmodell; es werden mehr als 90% aller Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse im Blockmodell durchgeführt. Im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer nach Beginn der Altersteilzeit zunächst (maximal drei Jahre, beginnend frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres) weiter vollschichtig und wechselt anschließend für dieselbe Zeitdauer in die Freistellungs- bzw. Freizeitphase, während der er überhaupt nicht mehr tätig ist.

Das Blockmodell kann nur in Tarifverträgen, in durch Öffnungsklauseln zugelassenen Betriebsvereinbarungen sowie in Betriebs- und Individualvereinbarungen nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags zugelassen werden kann. Bei Wahl des Blockmodells findet eine  Förderung durch die Bundesagentur erst mit Beginn der Freizeitphase in Betracht.

 Es existieren in nahezu allen Branchen der Wirtschaft einschließlich des öffentlichen Dienstes Tarifverträge zur Altersteilzeit.

Voraussetzung auf Arbeitnehmerseite ist, dass er bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist und innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stand.

Vergütung des Altersteilzeitbeschäftigten

Obwohl der Arbeitnehmer in Altersteilzeit nur die Hälfte seiner  bisherigen Arbeitszeit arbeitet, erhält er 70 % seines bisherigen Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber stockt das halbierte Arbeitsentgelt auf und leistet zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (auf 80 % des bisherigen Regelarbeitsentgeltes).

Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitgeber leistet also Zusatzleistungen, die er von der Bundesagentur erstattet bekommt, wenn mit der Altersteilzeit spätestens bis zum 31.12.2009 begonnen wurde und soweit der Arbeitgeber den durch Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz mit z.B. einer arbeitslosen Person  wiederbesetzt.

Liegt „Altersteilzeit“ nach dem vor Altersteilzeitgesetz vor, so sind die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, steuerfrei. Diese Zusatzleistungen stellen kein Arbeitsentgelt dar und sind daher auch nicht sozialversicherungspflichtig. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit und bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte.

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer jedoch zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche im Altersteilzeitvertrag vorsorglich auf den Progressionsvorbehalt hinweisen. Hier genügt die folgende Klausel: „Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei; er unterliegt aber dem sog. ‚Progressionsvorbehalt‘.“

Leserkommentare
von Dubi am 15.02.2013 11:13:56# 1
Voraussetzung auf Arbeitnehmerseite ist, dass er bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist und innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens "1080 Kalenderjahre" in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stand.

Es sollten wohl 1080 Kalendertage gemeint sein. Würde 3 Jahre ergeben. :-)
    
von Rechtsanwältin Kanzlei für Arbeitsrecht Ute Lins am 15.02.2013 11:33:24# 2
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
    
von 123recht.de am 15.02.2013 11:34:07# 3
Auch von uns aus Danke, wir haben den Artikel entsprechend editiert :-)
    
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