Dialysezentrum, Feiertagszuschläge und Arbeitszeit

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
bengel99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dialysezentrum, Feiertagszuschläge und Arbeitszeit

Hallo,
ich kenne mich im Arbeitsrecht nicht so aus. Folgendes Problem:
Ich arbeite in einem Dialysezentrum (KfH,nicht öffenltlicher Dienst) als Krankenschwester. Unsere Stationsleitung fertigt den Dienstplan für ca 30 Schwestern immer mit der Hand an. Aus "Sicherheitsgründen" werden immer bis zu 5 Schwestern zuviel eingeteilt. Dadurch passiert es immer wieder, das man am Abend vor einem Dienst kurzfristig frei bekommt.
Mir ist es erst wieder an Weihnachten passiert. Hätte am 1. Feiertag arbeiten sollen, und am 24.12.09 abends hab ich für den 25. frei bekommen. Dadurch gehen mir natürlcih auch Stunden verloren.
Darf das sein?
Dadurch entsteht mir auch ein finanzieller Nachteil, weil der Feiertag dadurch nicht bezahlt wird. Somit meine 2. Frage, ist das so richtig. Oder müßte er mir doch bezahlt werden weil ich ja auf den Diensplan stand?

Ich bitte um Antworten, und möchte mich auch gleichzeitig schon mal im Vorraus bei euch bedanken!!!

Bengel99

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Der Dienstplan ist ab dem Moment, in dem er ausgehängt wird, verbindlich! Kurzfristig frei, weil zuviele Arbeitnehmer da sind, gibt es nicht regelhaft. Sie haben doch eine Personalvertretung, oder? Was sagt die denn?

http://www.buschtrommler.info/ausgabe.php?id=9 :

Welche Pflichten haben wir wirklich?

Eigentlich ist die Situation ganz einfach:
Die Arbeitszeit ist im Dienstplan festgelegt. Der Dienstplan ist verbindlich, wenn er unterschrieben ist oder ausgehändigt wird. Verbindlich für uns, verbindlich auch für den Arbeitgeber. Wenn ich auf dem Dienstplan eingetragen bin, habe ich die Pflicht – und das Recht – zu arbeiten. Bei der Arbeitspflicht wird jeder Arbeitgeber sehr schnell auf seine Rechte pochen. Wer unentschuldigt fehlt, hat ein Problem. Das mag jeder einsehen. Doch ebenso wie Vorgesetzte planen dürfen, so brauchen wir als Beschäftigte unsere Planungssicherheit. Änderungen brauchen unsere Zustimmung!!! Einseitige Änderungen sind nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) beachten. Der Arbeitgeber ist nur während der geplanten Arbeitszeit weisungsberechtigt.

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" Don`t feed trolls"

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... ich kann hamburgerin nur zustimmen.
der AG kann euch gerne nach hause schicken - aber bitte auf seine kosten. das ist ganz etwas anderes, als wenn man sebst frei nimmt.
bei dienst- und arbeitsplänen kann es eigentlich nicht zu minusstunden kommen - der sinn der sache besteht ja gerade darin, über einen gewissen zeitraum mindestens im soll sicher zu stellen, dass ein AN vertragsgemäß beschäftigt wird. m.a.w.: wochen intensiver beanspruchung im dienst stehen andere mit geringerer stundenzahl gegenüber. zudem soll der plan planungssicherheit geben über dienst- und freizeiten. auch in die freizeiten kann der AG nicht einfach so eingreifen und dienst verfügen. nicht ohne zustimmung der AN.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#3
 Von 
bengel99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehe ich das jetzt richtig, obwohl mein Dienst gestrichen wurde, muss der AG mir den zugestandenen Feiertagszuschlag ausbezahlen?!

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

M.E: sollten Sie weniger auf die Auszahlung des Feiertagszuschlags bestehen, dessen Durchsetrzung sich im Zweifel etwas schwierig gestalten kann, als vielmehr darauf, dass zukünftig der Dienstplan eingehalten wird. Sie sollten den AG darüber informieren, dass sie mit einer kurzfristigen EINSEITIGEN Änderung nicht mehr einverstanden sind. Dann gibt es zukünftig auch nicht mehr die von Ihnen geschilderten Probleme.



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