Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss

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Wenn die Polizei nur einmal klingelt

Ist der festgestellte rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss ein echter Sieg für den Mandanten und seinem Strafverteidiger oder leider doch nur ein Pyrrhussieg?

Das Bundesverfassungsgericht entschied erst vor kurzem (erneut), dass zumindest ein Sieg (wie man auch immer diesen nun nennen und werten will) möglich ist (BVerfG, Beschl. Vom 16.04.2015 – 2 BvR 440/14).

Soweit so gut.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Durchsuchung einer Steuerberater-/Wirtschaftsprüferkanzlei.

Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt.

Die Beschwerde ist beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts einzulegen, der den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat (§ 306 Abs. 1 StPO). Hilft er der Beschwerde nicht ab, entscheidet das übergeordnete Landgericht (§ 306 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung des LG ist unanfechtbar (§ 310 StPO).

Nachdem die Beschwerdeführer sich von dem Amtsgericht über das Landgericht gekämpft und bei beiden Gerichten kein Erfolg hatten, blieb nur noch Verfassungsbeschwerde.

Die vollständige Firma inklusive dem Zusatz "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" wurde in dem Beschluss nicht genannt, da das Amtsgericht davon ausging, es handele sich dabei nicht um einen Bestandteil der Firma.

Tatsächlich waren aber an der angegebenen Anschrift mehrere Gesellschaften ansässig. Diese hatten den selben Namen, waren jedoch selbstständige und eigenständige Gesellschaften.

Dies sei mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, die sich auch auf den Schutz geschäftlich genutzter Räume erstrecke, nicht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat also entschieden, dass die Anordnung im Hinblick auf die betroffene Gesellschaft zu unbestimmt sei und den Beschluss des Gerichts aufgehoben und zurückverwiesen.

Das ist in Ordnung und gab es bereits schon häufiger.

So kann sich das eine oder andere Gericht ermahnt fühlen und sollte etwas genauer in der Zukunft arbeiten. Weitere Konsequenzen sind jedoch meistens nicht zu befürchten.

Gegenstände, welche aufgrund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sind, unterliegen im Strafverfahren und im Besteuerungsverfahren nur ausnahmsweise dann einem Verwertungsverbot, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG 2.7.09, 2 BvR 2225/08, PStR 09, 202). Solche schwerwiegenden Fehler sind die absolute Ausnahme.