Der großzügige Dieb eine theoretische Frage zum Diebstahl

2. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)
Der großzügige Dieb eine theoretische Frage zum Diebstahl

Hallo zusammen,

Ich hätte mal wieder einen fiktiven Fall für euch und freue mich auf eure Meinungen und eine schöne Diskussion.

Angekommen X hat Ware gestohlen.

Nun verschenkt er diese Ware an einen Angehörigen (Y), dieser verkauft diese Ware weiter.

1) ist das verschenken des Diebesgutes (nicht der Diebstahl selber) für X strafbar? Alle Vorschriften die ich kenne benennen irgendeinen Vermögensvorteil oder eine Schädigung des Vermögens, dieser würde hier ja nicht vorliegen, da verschenkt.

2) wie sieht es für Y aus? Wichtig, Y ist Angehöriger des X.

2a)wie macht sich Y strafbar, wenn er die Ware verkauft ohne zu wissen, dass es Diebesgut ist?

2b) Angenommen (ich weiß, weit hergeholt ) Y kauft die Ware von X. Hier wäre ja eigentlich Betrug durch X gegeben an Y. Da aber innerhalb der Familie straffrei sofern kein Strafantrag gestellt wird, keine weitere Strafbarkeit des X.

Sehe ich es richtig, dass bei den Konstellationen unterm Strich nur eine Strafbarkeit des X wegen Diebstahls und des Y wegen Betrugs vorliegt? Alles andere wie Anstiftung, Hehlerei etc. scheitert entweder an dem fehlenden Vermögensschaden oder an dem (hier einfach mal angenommen) fehlenden Strafantrag innerhalb der Familie.

Freue mich auf die Diskussion

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hehlerei etc. scheitert entweder an dem fehlenden Vermögensschaden Nö, Hehlerei scheitert bei X daran, daß man die nur begehen kann, wenn man das Zeug nicht selbst geklaut hat. Bei Y kann die durchaus vorliegen - da kommt es halt auf die näheren Umstände an. Denn das "ohne zu wissen, daß es Diebesgut ist", wird das Gericht natürlich hinterfragen. Und da hängt auch die Strafbarkeit des Y wegen Betruges dran - fahrlässigen Betrug gibt es nicht.

-- Editiert von muemmel am 02.12.2017 14:15

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort

Betrug bei X könnte aber ja nur vorliegen, wenn er die Sachen selber verkauft hätte, oder?

Ich meinte das ursprünglich so:

1) X schenkt das geklaute Zeug Y, keine Strafbarkeit des X wegen Betruges, da kein erneuter Vermögensschaden.

2) X verkauft das geklaute Zeug an Y, zwar strafbar aber hier würde es ja zu einem Betrug innerhalb der Familie kommen, daher Strafantrag notwendig zur Verfolgung des X.

Bei den Verkäufen des Krams durch Y ist für X ja nichts weiter drin, da er sie ja selber nicht verkauft und eine Anstiftung auch wieder nur durch Strafantrag zu verfolgen wäre, oder?

Ich dachte bei dem Fall an so etwas wie einen modernen Robin Hood (er klaut etwas und verschenkt es dann) und mich interessiert, wie so etwas heutzutage juristisch gehandhabt werden würde ☺

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#3
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)

Wenn ich nur den ursprünglichen Sachverhalt nehme : X stiehlt etwas, schenkt es Y (Familienmitglied), dieser verkauft es weiter.

Wenn ich dann die möglichen Tatbestände prüfe, sieht das bei mir zumindest so aus :

Auf das Konto von X:
Diebstahl: Definitiv und auch strafbar
Betrug: nein, da er das Diebesgut verschenkt und nicht selber verkauft.
Hehlerei: nein, da selber der Dieb
Anstiftung zur Hehlerei: eventuell, aber Strafantrag erforderlich

Unterm Strich: Strafbar wegen Diebstahls

Auf das Konto von Y:
Betrug: ist gegeben bei vorsatz, also wissen um die Herkunft der Ware.
Hehlerei: ebenso wie beim Betrug.

Unterm Strich: Betrug und Hehlerei bei Vorsatz

Kommt das so hin?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Anstiftung zur Hehlerei: eventuell, aber Strafantrag erforderlich Ich sehe da keine Anstiftung. Dem Rest würde ich zustimmen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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