Der echte Zeitmietvertrag - § 575 BGB
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Zeitmietvertrag, EigenbedarfDer echte Zeitmietvertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen und endet automatisch ohne Zutun von Vermieter und Mieter
Der echte Zeitmietvertrag - § 575 BGB
Sind die Gründe für die Befristung des Mietvertrages dem Mieter nicht vor oder bei Abschluss des Mietvertrages schriftlich mitgeteilt worden oder handelt es sich gar um unzulässige Befristungsgründe, so entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis.
Schutz der Mieter vor "automatischer" Mietvertragsbeendigung
Zu den zulässigen Befristungsgründen zählen nach § 575 BGB unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der fest bestimmten Mietzeit, bauliche Änderungen oder Veränderungen der Mietsache oder die spätere Nutzung als Werkwohnung.
Will der Mieter die automatische Beendigung des Mietvertrages nach Unterzeichnung eines wirksam befristeten Mietvertrages verhindern, so kann er frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit beim Vermieter unter Bestimmung einer Monatsfrist nachfragen, ob der Grund für die angegebene Befristung noch besteht.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung wäre gemäß § 575 Abs.4 BGB unwirksam.
Tipp vom Anwalt
Für Mieter
Mietinteressenten sollten vor der übereilten Unterzeichnung eines befristeten Mietvertrages bedenken, dass die Befristung unter eingangs genannten Voraussetzungen grundsätzlich wirksam ist.
Für Vermieter
Vermieter sollten schon vor der Befristung eines Mietvertrages die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bestimmungen genauestens beachten, um späteren Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Befristung aus dem Weg zu gehen.