Der deutsch-australische Erbfall

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Der testamentary trust in der Nachlassplanung australischer Erbvermögen

Personen, die Vermögen sowohl in Australien als auch in Deutschland besitzen und sich über die Planung des eigenen Nachlasses Gedanken machen, stehen in der Regel vor der nicht unerheblichen Herausforderung, erbrechtliche Regelungen zweier Rechtsordnungen in einer die eigenen Interessen widerspiegelnden und rechtlich beständigen Verfügung  zu „harmonisieren“.

I. Testamentary Trust

Im Rahmen der deutsch-australischen Nachlassplanung kann die Errichtung eines testamentary trust nach australischem Recht, geeignet sein, um eine Nachlassgestaltung entsprechend der Wünsche des Erblassers zu erreichen.

Der trust dient dazu, Vermögen einer Einzelperson, einer Personengruppe oder sogar einer Gesellschaft/ Institution formell als Eigentum zu übertragen mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise und insbesondere zu Gunsten bestimmter Begünstigter für einen gewissen Zeitraum zu verwalten.

Der trust darf dabei nicht mit den deutschen Rechtsinstituten „Treuhand“ und „Stiftung“ verwechselt oder gleichgesetzt werden. Obwohl es in gewissen Bereichen Parallelen der Rechtsbegriffe gibt, ist der im common law beheimatete trust rechtlich diffenziert zu betrachten. So ist der trust u.a. in Rahmen eines einseitigen Rechtsgeschäfts zu errichten, was damit also z.B. durch ein entsprechendes Testament geschehen kann. „Gehalten“ wird das trust-Vermögen von dem trustee persönlich und nicht der eigentliche trust. Bei dem trustee bildet dieses Vermögen ein sog. Sondervermögen und ist so z.B. auch dem Zugriff von Gläubigern entzogen.

II. Anwendbarkeit für deutsch-australische Nachlässe

Nach Maßgabe des internationalen Privatrechts wird der testamentary trust als erbrechtliches Werkzeug beurteilt, weil der Erblasser durch den trust auf die Verteilung des Erbvermögens nach seinem versterben Einfluss nimmt. Nach deutschem Kollisionsrecht richtet sich das Erbstatut und damit die jeweils den Erbfall anzuwendende Rechtsordnung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB, womit die Staatsangehörigkeit zum primären Anknüpfungsmerkmal wird. Deutsche Staatsangehörige haben damit grds. keine Möglichkeit sich des testamentary trust zu bedienen, auch wenn sie Vermögen in Australien haben, soweit auf das Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden ist.

Von diesem Grundsatz gibt es insoweit eine Ausnahme. Diese bezieht sich auf Immobilienvermögen. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Australien Immobilien besitzt, bestimmt Art. 3 Abs. 3 EGBGB, dass auf Gegenstände, die sich nicht in Deutschland befinden und in ihrem Belegenheitsstaat (Australien) besonderen Vorschriften unterliegen, auf diese Vermögensgegenstände das jeweilige Recht des Belegenheitsstaates Anwendung findet. Im Falle Australien wäre dies dann die jeweils anzuwendende Rechtsordnung des Bundesstaates/ Territoriums, in dem der Erbfall verortet ist.

Unter diesen Voraussetzungen steht auch deutschen Staatsangehörigen das Instrument des testamentary trust  grundsätzlich zur Verfügung.  

Unter diesen Voraussetzungen kommt es dann allerdings zu einer sog. Nachlassspaltung, wenn sowohl die deutsche als die australische Rechtsordnung auf einzelne Vermögensgegenstände bzw. –werte Anwendung findet. Hier ist in einer umfassenden Rechtsprüfung zu beurteilen, welche Optionen zur Vermeidung von Nachteilen und zur Durchsetzung bzw. Realisierung der Interessen des Erblassers zur Verfügung stehen.

III. Vorteile

Da die Haager Convention on the Law Applicable to Trusts and on their Recognition (1. Juli 1985) von Deutschland bis dato nicht ratifiziert wurde, stehen die Vorteile eines testamentary trust, der wirksam errichtet wurde, deutschen Staatsangehörigen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. Besitzt der Erblasser allerdings nunmehr lediglich noch die australische Staatsbürgerschaft, kann der testamentary trust eine vollumfänglich wirkende Option zur idealen Nachlassplanung darstellen.

Mit ihm erlangt man die Möglichkeit einer langfristig sicheren Vermögensdisposition und insbesondere einen weitreichenden Schutz gegen den Zugriff etwaiger Gläubiger. Insofern ist der testamentary trust, soweit er für deutsche Staatsangehörige rechtlich verfügbar ist, auch für Deutsche mit Immobilienvermögen in Australien eine interessante Variante für die sichere Nachlassplanung

IV. Abschlussbemerkung

Im internationalen Kontext von Erbfällen sind stets im Rahmen der Nachlassplanung unterschiedliche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die nachhaltig die Umsetzung der gewünschten Erbverteilung im Falle des Todes beeinflussen und auch verhindern können. Hier sind frühzeitig durch rechtliche Beratung die Optionen zu klären, die letztlich sinnvoll zur Verfügung stehen.

Im Kontext deutsch-australischer Erbfälle ist neben dem Institut des testamentary trust ggf. auch die Möglichkeit der Errichtung eines sog. intervivos trust eine zur Verfügung stehende Option ( s. hierzu weiteren Ratgeberartikel).

Sofern Sie eine nachlassplanerische Rechtsberatung wünschen, zunächst grundsätzliche Rechtsfragen in diesem komplexen Rechtsgebiet geklärt haben möchten oder eine rechtliche Vertretung/ Beratung in einem australischen Erbfall benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.