Der Versogungsausgleich bei Scheidung

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Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu teilen und damit die Alterssicherung der/des sozial Schwächeren zu verbessern. Der Versorgungsausgleich kann jedoch beschränkt werden oder sogar gänzlich entfallen.

Nach § 1587c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt,

  1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
  3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Eine unbillige Härte bzw. die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.

Von grober Unbilligkeit kann erst ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.11.2008 - XII ZB 53/06).

Eine Kürzung ist z. B. möglich, wenn der Scheidung eine „überlange Trennungszeit" vorausging. Mit Beschluss vom 29.03.2006 hat der BGH aber klargestellt, dass auch bei einer überlangen Trennungszeit eine Einzelfallprüfung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - XII ZB 2/02). In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war eine Kürzung des Versorgungsausgleichs abgelehnt worden, da der Ausgleichspflichtige 17 Jahre lang widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt hatte.

Bei Vorliegen der in § 1587h BGB genannten Voraussetzungen kann der in § 1587g BGB geregelte Anspruch beschränkt werden oder entfallen. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:

§ 1587g
Anspruch auf Rentenzahlung

(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587h
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,

  1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
  3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Grundsätzlich kann der Versorgungsausgleich auch in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung gestellt wird. Das gilt auch dann, wenn zwar die Jahresfrist abgelaufen ist, aber der Scheidungsantrag demnächst (i. S. von § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt wurde (BGH, Urteil vom 09.02.2005 - XII ZB 118/04).